03.01.2011

Vorsicht: Fehlende Zustimmung des Betriebsrats müssen Sie erst hinterfragen

Der Fall: Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hatte in einem Gerichtsverfahren gegen seinen Arbeitgeber erreicht, dass er nach entsprechender Vertragsänderung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz eingesetzt wird. Der befand sich aber in einem anderen Werk des Arbeitgebers und musste erst „freigekündigt” werden. Zudem musste der Betriebsrat der Versetzung zustimmen. Dieser widersprach der Versetzung aber. Grund: Es sei nicht klar, ob die Versetzung dem Arbeitnehmer gesundheitlich überhaupt etwas bringt. Auch die Versetzung auf andere, der Behinderung entsprechende Arbeitsplätze scheiterte an der Zustimmungsverweigerung des zuständigen Betriebsrats. Dem Arbeitgeber blieb somit nichts anderes übrig, als dem Schwerbehinderten zu kündigen. Die dazu erforderliche Zustimmung des Integrationsamts hatte er eingeholt. Der Arbeitnehmer klagte nun.

Das Urteil: Das Gericht kassierte die Kündigung! Grund: Hier hat grundsätzlich eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestanden. Und eine solche Weiterbeschäftigung – sei es auch zu geänderten Bedingungen – geht einer Beendigungskündigung immer vor. Dem steht auch die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nicht entgegen. Denn hier hätte der Arbeitgeber nicht mit einer Beendigungskündigung, sondern mit einem Zustimmungsersetzungsverfahren reagieren müssen. Darauf kann ein Arbeitgeber nur verzichten, wenn die Verweigerungsgründe des Betriebsrats offensichtlich vorliegen. Das ist aber hier nicht der Fall gewesen (LAG Hamm, 30.9.2010, 15 Sa 416/10).

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