23.01.2010

Betriebsrat hat Anspruch auf Internet

Endlich hat es auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) eingesehen: Ein Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses verlangen.  

Das gilt jedenfalls dann, wenn

  • der Betriebsrat bereits über einen PC verfügt,
  • im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist und
  • die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht.

Weiterhin dürfen keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitsgebers der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehen. Welche sollten das sein?

Rechtsgrundlage ist der § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch das Internet. So urteilten die Richter BAG, Beschluss vom 20.01.2010, Az.: 7 ABR 79/08, deutlich.

Etwas anderes wird nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber selber keinen Internetanschluss besitzt. Das dürfte jedoch mittlerweile in den wenigsten Betrieben der Fall sein. Insbesondere hat das BAG deutlich gesagt, dass durch die Freischaltung des dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten PCs für die Arbeitgeberin keine zusätzlichen Kosten entstehen würden. Auch sonstige entgegenstehende berechtigte Belange hat die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.

Fazit: Ohne Internet geht heute fast nichts mehr. Endlich ist diese Erkenntnis auch im Betrieb angekommen.

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