06.04.2010

Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 5

Irrtum: Bei Eigenkündigung gibt es immer eine Sperrfrist

Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können. 
Viele Arbeitnehmer sind der Auffassung, dass sie im Falle einer Eigenkündigung stets eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld erhalten. Das ist so nicht richtig. Natürlich müssen Sie bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages diese Problematik im Auge behalten. Nach dem Gesetz ist es tatsächlich richtig, dass die Bundesagentur für Arbeit im Regelfall eine Sperrfrist von 12 Wochen verhängt. Auch ist die gesamte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um ¼ kürzer. Es ist also nicht so, dass Sie, bei Anspruch von einem Jahr Arbeitslosengeld, Sie ein volles Jahr im Anschluss an die Sperrfrist erhalten.

Sie bekommen keine Sperre, wenn Sie einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages haben. Ein solcher wichtiger Grund kann in einer Vielzahl an Fällen bestehen. Einer der Hauptfälle liegt vor, dass die Arbeit Sie krank macht. In diesem Fall sollten Sie allerdings möglichst ein ärztliches Attest im Vorfeld bereit liegen haben. Aber auch gesundheitsschädliche Arbeit oder das Nichteinhalten von Arbeitnehmerschutzvorschriften können einen Grund für eine wichtige Kündigung darstellen.

Wichtig: Zahlt Ihr Arbeitgeber kein Gehalt mehr oder zahlt er es regelmäßig unpünktlich und haben Sie ihn zuvor bereits einmal abgemahnt, erkennt die Arbeitsagentur auch dies als wichtigen Grund für eine Eigenkündigung an.

Also: Es gibt eine Vielzahl an Möglichkeiten, in denen trotz einer Eigenkündigung keine Sperrzeit verhängt wird.

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