10.11.2010

Verkürzung der Kündigungsfrist ist nur in ganz engen Grenzen möglich

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war seit 2004 bei einem Transportunternehmen beschäftigt. Sein schriftlicher Arbeitsvertrag sah vor, dass beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen können (in Anlehnung an § 622 Abs. 5 BGB). Diese Vorschrift erlaubt, eine kürzere Frist als die des § 622 Abs. 1 BGB zu vereinbaren, wenn der Arbeitgeber

  • einen Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe einstellt; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von 3 Monaten hinaus fortgesetzt wird,
  • in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt und die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet. Der Arbeitgeber machte von der vertraglichen Vereinbarung Gebrauch und kündigte mit Schreiben vom 1.10.2008 zum 31.10.2008. Der Arbeitnehmer klagte.


Das Urteil:
Der Arbeitnehmer hatte (teilweisen) Erfolg. Die Kündigung vom 1.10.2008 wirkte erst zum 30.11.2008. § 622 Abs. 2 BGB verlängert die Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Davon kann nicht abgewichen werden. Da vorliegend das Arbeitsverhältnis länger als 2 Jahre bestanden hat, betrug die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB somit einen Monat zum Ende eines Kalendermonats und nicht 4 Wochen zum Monatsende (LAG Hessen, 14.6.2010, 16 Sa 1036/09).

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