Der Fall:
Ein Außendienstler hatte gegenüber Repräsentanten eines Kunden geäußert, dass einer seiner Geschäftsführer ganz offenkundig ein Alkoholproblem habe. Letzterer habe sogar schon einmal die Orientierung verloren und im Garten übernachtet.
Und ein weiterer Geschäftsführer sei völlig ungeeignet, einen Betrieb zu führen. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Außendienstler klagte.
Das Urteil:
Die fristlose Kündigung wurde abgewiesen, die fristgerechte aber nicht. Grund:
Es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Vertriebsmitarbeiters, sich gegenüber Kunden und deren Repräsentanten nicht derart über die Führungsriege zu äußern. Eine fristlose Kündigung ist aber nicht gerechtfertigt, denn diese setzt eine besonders schwere, den Betroffenen kränkende Beleidigung aus gehässigen Motiven voraus. Und dies liegt hier nicht vor (LAG Hannover, 12.2.2010, 10 Sa 569/09).