22.12.2010

Verfallen Urlaubsansprüche nun so gut wie nicht mehr?

Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte eine Urlaubsabgeltung für Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2003 geltend gemacht. Er war seit 2004 ununterbrochen krank und konnte seinen Urlaub deswegen nicht nehmen. Sein Arbeitgeber lehnte die Abgeltung unter Verweis auf den geltenden Tarifvertrag ab. Der sieht vor, das Ansprüche nach 3 Jahren verfallen (Ausschlussfrist).

Das Urteil: Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, kann sein Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden; der Urlaubsanspruch wird also gar nicht fällig. Eine wie auch immer geartete Verjährungs- oder Ausschlussfrist für den Urlaubsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis kann somit während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht in Gang gesetzt werden. Folge: Während der dauerhaften krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterliegen Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht der Verjährung bzw. dem Ausschluss. Die Verjährungs- bzw. Ausschlussfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird (ArbG Ulm, 16.9.2010, 5 Ca 563/09)

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Nach Kündigung Einarbeitung des Nachfolgers – Müssen Arbeitnehmer das?

Eine Kollegin wurde von Ihrem Arbeitgeber gekündigt. Während der Kündigungsfrist von 1 Monat soll sie nun ihren Nachfolger einarbeiten. Natürlich fühlt sie sich ungerecht behandelt und hält die Kündigung für nicht... Mehr lesen

23.10.2017
Klauseln im Arbeitsvertrag – Geheimhaltung

In nahezu jeder Woche werden neue Urteile zu Klauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Viele Klauseln wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt. Ist eine Klausel nicht wirksam, gilt die gesetzliche Regelung. In diesem Blog... Mehr lesen