20.07.2010

Klauseln im Arbeitsvertrag – Geheimhaltung

In nahezu jeder Woche werden neue Urteile zu Klauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Viele Klauseln wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt. Ist eine Klausel nicht wirksam, gilt die gesetzliche Regelung.

In diesem Blog lesen Sie alles unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zum Thema: Geheimhaltung 
Schauen Sie einmal in Ihrem Arbeitsvertrag nach, ob Sie eine Klausel zur Geheimhaltung beziehungsweise zur Verschwiegenheitspflicht haben. Diese könnte folgendermaßen lauten:

„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren.“

Eine solche Klausel ist wirksam. Aus dem für beide Seiten geltenden Grundsatz von Treue und Glauben und der Rücksichtnahmepflicht ist auch der Arbeitnehmer verpflichtet, über geheim zu haltende Tatsachen stillschweigend zu wahren. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese Tatsachen die Interessen des Arbeitgebers berühren. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich gegenüber jedermann, also auch gegenüber Arbeitnehmern desselben Betriebs.

Wichtig: Offenkundige Tatsachen oder Angelegenheiten unterliegen auch dann nicht der Schweigepflicht, wenn der Arbeitgeber sie als geheim bezeichnet hat.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht während des gesamten Arbeitsverhältnisses. Eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht gilt nur ausnahmsweise. Die Arbeitsvertragsparteien sollten eine nachvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung ausdrücklich vereinbart haben, andernfalls ist der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht gehindert, Betriebsgeheimnisse zu verwerten und weiterzugeben.

Verstoßen Sie gegen eine Verschwiegenheitsverpflichtung, können Sie eine Abmahnung erhalten oder bei einem schwerwiegenden Verstoß und einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses eine außerordentliche fristlose Kündigung. Vergessen Sie nicht, dass daneben auch bei Eintritt eines Schadens Schadenersatzansprüche fällig werden können.

Über Ihr Gehalt dürfen Sie allerdings auch mit Kollegen und dem Betriebsrats sprechen. Das hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich klargestellt.

Fazit: Sie sollten möglichst keine Betriebsinterna oder Betriebsgeheimnisse ausplaudern. Der Schaden könnte immens hoch sein.

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