09.04.2009

Abmahnungen wegen Vertrauensbruch

„Unserem Betriebsratsvorsitzenden ist wegen eines Vertrauensbruchs gekündigt worden – ohne Abmahnungen“, teilte mit ein aufgeregter Betriebsrat auf meinem Handy mit, während ich Arminia Bielefeld beim Kicken zusah. Nun gut, der Anruf war spannender als das Spiel, ich verließ die Tribüne und erzählte dem Anrufer von folgendem Fall:  
Ein Betriebsrat genießt Sonderkündigungsschutz. Er darf während und 1 Jahr nach Ende seiner Amtszeit nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz bezieht sich allerdings lediglich auf ordentliche Kündigungen. Das Risiko einer fristlosen Kündigung bleibt. So hat es auch das Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 22.10.2008, Az. 18 TaBV 2/08) gesehen.

In der Entscheidung ging es auch um die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden. Er war in einer Brauerei beschäftigt. In deren Betrieb fiel bei der Herstellung von Bier als Nebenprodukt so genannte Brauereihefe an, die später an kleinere Brauereien und Privatpersonen kostenlos abgegeben wurde.

Im Laufe der Jahre entwickelte sich Folgendes: Die mit der Abgabe der Brauereihefe befassten Arbeitnehmer erhielten von den Abholern ein Trinkgeld in Höhe von 5 bis 10 € pro Hefefass. Zu ihnen gehörte auch der Betriebsratsvorsitzende.

Dem Arbeitgeber passte die Entgegennahme des Trinkgeldes durch den Betriebsratsvorsitzenden nicht. Der Betriebsratsvorsitzende soll nach den Vorwürfen des Arbeitgebers von den Abholern ausdrücklich ein Trinkgeld verlangt haben. Dieser bestritt das allerdings.
Der Arbeitgeber wollte dem Betriebsratsvorsitzenden wegen dieser Auseinandersetzung fristlos kündigen. Er verlangte deshalb die Zustimmung zur fristlosen Kündigung vom Betriebrat. Dieser verweigerte die Zustimmung.
Der Arbeitgeber beantragte daraufhin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung. Vor dem Arbeitsgericht hatte er zunächst Erfolg, das LAG war aber anderer Ansicht.
Es hielt die beabsichtigte fristlose Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden nicht für gerechtfertigt.
Maßgeblich für die Entscheidung war einerseits die langjährige Praxis im Betrieb. Andererseits konnte dem Betriebsratsvorsitzenden zudem nicht nachgewiesen werden, dass er das Trinkgeld ausdrücklich verlangt hatte. Gegen die fristlose Kündigung sprach nach Ansicht der Richter zudem, dass die Vorgesetzten die Entgegennahme der Trinkgelder teilweise kannten und duldeten.

Fazit: Abmahnungen und Kündigungen wegen eines Vertrauensbruchs sind sicherlich möglich. Hier ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Der Arbeitgeber hat in beiden Fällen das Fehlverhalten zu beweisen. Und Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern sind besonders schwer für den Arbeitgeber durchzusetzen.

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