19.12.2010

Vorbereitung der Betriebsratswahl – Abmahnung!

Das darf doch wohl nicht wahr sein! Da muss ich mich an diesem herrlichen Sonntag tatsächlich aufregen. Ich lese gerade ein Urteil des Arbeitsgerichts Kiel (Urteil vom 16.09.2010, Az.: 5 Ca 1030d/10). 
Das ist geschehen: Eine Kollegin ist seit 8 Jahren in einem Betrieb beschäftigt. Nun wollte sie im Frühjahr 2010 mit zwei weiteren Kollegen einen Betriebsrat gründen. Sie forderte nach der Wahlordnung den Arbeitgeber auf, ihr die für die Wählerliste erforderlichen Unterlagen zu kommen zu lassen. Nachdem es dann Streit um eine fehlerhafte Anschrift beziehungsweise Firmenbezeichnung des Arbeitgebers gegeben hatte, wurde dieses von der Arbeitnehmerin korrigiert.

Daraufhin kam die Abmahnung! Die Arbeitnehmerin habe während der Dienstzeit ein Schreiben verfasst und damit Tätigkeiten ausgeführt, die nichts mit ihrer originären Aufgabe zu tun hätten.

Das wollte sich die Arbeitnehmer natürlich nicht gefallen lassen und klagte auf Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte. Und natürlich auch mit Erfolg! Selbst wenn sie das Schreiben während der Arbeitszeit verfasst oder korrigiert hätte, läge keine Vertragsverletzung vor. Mitglieder des Betriebsrats sind zur Durchführung von Betriebsratsaufgaben von der Arbeitsleistung freizustellen. Das muss auch für die Arbeitnehmer gelten, die eine Wahlversammlung einberufen, urteilten die Kieler Richter.

Fazit: Die Abmahnung war rechtswidrig!

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