Müssen Sie morgen an Neujahr auch arbeiten? Warum eigentlich? Haben Sie schon einmal überlegt, ob Ihr Chef die Arbeit einfach so anordnen kann?
Dazu gibt es ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2009, Az.: 9 AZR 757/08. Danach kann Sonn- und Feiertagsarbeit angeordnet werden, wenn es dazu keine Regelung im Arbeitsvertrag gibt.
Das war geschehen: Ein Arbeitnehmer ist seit vielen Jahren in einer 40-Stunden-Woche im Schichtbetrieb beschäftigt. Weitere Einzelheiten werden im Arbeitsvertrag nicht geregelt. Im Juli 2007 erhält der Arbeitgeber die Erlaubnis zur befristeten Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen. Das zuständige Landratsamt hat dieses bestätigt. Der Arbeitgeber wies seine Mitarbeiter an, an Sonn- und Feiertagen nunmehr zu arbeiten. Das wollte ein Arbeitnehmer aber nicht und klagte auf Feststellung, dass der dazu nicht verpflichtet sei. Er war der Auffassung, dass ohne eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung keine Pflicht für ihn zur Arbeit bestehe. Außerdem hat er jahrzehntelang nur an Werktagen gearbeitet.
Nein, sagten die Richter des Bundesarbeitsgerichts. Falls eine Ausnahmebewilligung vorliege, müssen Sie auch Sonn- und Feiertags arbeiten.
Fazit: Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag, was dort geregelt ist. Findet sich keine Regelung, kann Sonn- und Feiertagsarbeit angeordnet werden, wenn sie erlaubt ist.