02.09.2009

Verhaltensbedingte Kündigung Teil 2 – Abmahnung vorher erforderlich

Gestern hatte ich begonnen, Sie über die verhaltensbedingte Kündigung zu informieren.

In aller Regel ist vor Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich.  
Mit einer solchen Abmahnung soll Ihnen Ihr Arbeitgeber deutlich machen, dass er eine Pflichtverletzung beanstandet und dass das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall gefährdet ist. Letztendlich sollen Sie zu einem vertragsgerechten Verhalten veranlasst werden.

Ob eine Abmahnung erforderlich ist und wenn, wie viele Abmahnungen es vor einer Kündigung bedarf, kommt auf den Einzelfall an.

Beispiel für eine Abmahnung:

Sehr geehrter Herr Müller,

Sie haben am 26.08.2009 Ihre Kollegin Frau Petra Schulz beleidigt. Konkret haben Sie zu ihr gesagt, sie sei eine blöde Kuh und wäre zu doof für ihre Arbeit.

Ein solches Verhalten können wir nicht akzeptieren. Wir erwarten von Ihnen, dass Sie sich vertragsgerecht verhalten und andere Kollegen nicht beleidigen.

Im Wiederholungsfall müssen Sie mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, auch mit einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses.

Unterschrift

Wichtig: Sie sehen, dass eine Abmahnung das Fehlverhalten konkret schildern muss. Sie muss aufzeigen, was von Ihnen erwartet wird und muss Konsequenzen androhen. Fehlt es an einem dieser Bestandteile, ist die Abmahnung mit großer Wahrscheinlichkeit unwirksam.

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