19.06.2010

Weniger Urlaub für Teilzeitkräfte

Kennen Sie das? Alle Mitarbeiter in der Firma bekommen 30 Tage Urlaub. Nur ein Mitarbeiter als Teilzeitkraft erhält 22 Tage. Und das, obwohl er trotzdem jeden Tag zur Arbeit kommt, aber eben nur jeden Tag 4 Stunden arbeitet. Ist das in Ordnung?

Nein! Das ist so nicht in Ordnung! Eindeutig regelt § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden darf als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Einzige Ausnahme: Es gibt sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.  
Was heißt das nun konkret? Arbeiten Sie weniger Stunden als andere Mitarbeiter heißt das noch lange nicht, dass Sie auch weniger Urlaubsanspruch haben. Es kommt konkret immer darauf an, wie viel Arbeitstage Sie in der Woche haben.
Beispiel: Ein Mitarbeiter in Vollzeit arbeitet an 5 Tagen in der Woche jeweils 8 Stunden pro Tag. Er erhält 30 Tage Urlaub. Eine Teilzeitkraft, die nur an 2 Tagen in der Woche jeweils 2 Stunden arbeitet, erhält den anteiligen Urlaub für die 2 Arbeitstage. Wenn der Vollzeitmitarbeiter in einer 5 Tagewoche 30 Tage Urlaub pro Kalenderjahr erhält, erhält die Teilzeitkraft bei einer 2-Tage-Woche 12 Urlaubstage (30 Tage x 2 Tage : 5 Tage).

Wenn die Teilzeitkraft aber an 5 Tagen in der Woche jeweils 2 Stunden arbeitet, erhält sie den gleichen Urlaubsanspruch, wie die Vollzeitkraft.

Urlaubstage werden nämlich nur nach den Arbeitstagen berechnet. Es ist vollkommen gleichgültig, wie viel Stunden Sie an den einzelnen Tagen arbeiten.

Da teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter nicht diskriminiert werden dürfen, haben Sie also bei der gleichen Anzahl an zu arbeitenden Wochenarbeitstagen auch den gleichen Urlaubsanspruch.

Aber Vorsicht: Es ist das Recht Ihres Arbeitgebers, jedem Mitarbeiter einen anderen Urlaubsanspruch zu vereinbaren. Er darf Sie nur nicht wegen Ihrer Teilzeit diskriminieren.

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