Zwischen
der Einrichtung … (Name), vertreten durch …,
und
der Mitarbeitervertretung, vertreten durch …,
wird folgende Dienstvereinbarung zur Förderung der Teilzeitarbeit geschlossen:
Präambel
Flexible Arbeitszeiten sind die Grundlage einer modernen Arbeitswelt. Die Förderung von Teilzeitarbeit soll dabei einen notwendigen Beitrag zur Sicherung des vorhandenen Mitarbeiterstammes leisten, die Arbeitsbedingungen attraktiver gestalten und den Mitarbeitern eine Ausweitung der Gestaltungsmöglichkeiten der eigenen Arbeitszeit ermöglichen. In diesem Sinne soll die Dienstvereinbarung die Einführung von Teilzeitarbeit in die betrieblichen Abläufe erleichtern und zudem mehr Selbstverantwortung und Souveränität der Mitarbeiter begründen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung.
§ 2 Ziele der Dienstvereinbarung
Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es, dem wachsenden Bedürfnis nach Teilzeitarbeit – auch in Bezug auf Vereinbarkeit von Familie und Beruf – Rechnung zu tragen und einer Abwanderung qualifizierter Mitarbeiter mangels attraktiver Teilzeitarbeitsplätze vorzubeugen. Deshalb sollen die Möglichkeiten von Teilzeit unter Berücksichtigung berechtigter betrieblicher Belange ausgebaut werden.
§ 3 Gleichbehandlung
(1) In Teilzeit beschäftigte Mitarbeiter sind gegenüber in Vollzeit beschäftigten gleich zu behandeln; es sei denn, rechtliche oder sachliche Gründe stehen einer Gleichbehandlung entgegen.
(2) Jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter kann unabhängig von der Hierarchieebene, in der er beschäftigt ist, einen Antrag auf Teilzeitarbeit stellen.
(3) Soweit eine Stelle teilbar ist, ist in jede Ausschreibung einer teilbaren Stelle der Zusatz aufzunehmen, dass die ausgeschriebene Stelle auch mit in Teilzeit beschäftigten Mitarbeitern besetzt werden kann.
§ 4 Definition
Teilzeitarbeit im Sinne dieser Dienstvereinbarung ist jede reduzierte Arbeitszeit unterhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten von zurzeit 38,5/39 Stunden.
§ 5 Antrag
(1) Wünscht ein Mitarbeiter die Umwandlung seines Arbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder soll ein bestehendes Teilzeitarbeitsverhältnis im Rahmen des § 4 verringert oder erhöht werden, stellt der Mitarbeiter beim Dienstgeber mindestens 4 Monate vor dem gewünschten Beginn einen formlosen schriftlichen Antrag auf Teilzeitarbeit. Der Antrag soll neben dem angestrebten Zeitpunkt der Teilzeitarbeit auch konkrete Angaben zur Dauer und Lage der gewünschten Arbeitszeit enthalten.
§ 6 Antragbehandlung
(1) Der Dienstgeber prüft innerhalb eines Zeitraums von maximal einem Monat nach Antragstellung die Realisierbarkeit des Antrags auf Teilzeitarbeit. Eine Ablehnung hat innerhalb dieses Monats schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Sie kann nur auf dringende betriebliche Gründe gestützt werden. Der MAV ist ebenfalls eine Kopie der Ablehnung zuzuleiten.
(2) Beabsichtigt der Dienstgeber, den Antrag des Mitarbeiters abzulehnen, hat er innerhalb der Monatsfrist gemäß Ziff. (1) mit dem Mitarbeiter ein Gespräch zu führen, um zu einer Einigung zu gelangen. Auf Wunsch des Mitarbeiters nimmt an dem Gespräch auch ein Vertreter der MAV teil. Die Aufnahme der Einigungsverhandlungen führt zur Hemmung des Ablaufs der Monatsfrist der Ziff. (1). Sollten die Einigungsverhandlungen scheitern, ist die Ablehnung des Dienstgebers gemäß Ziff. (1) schriftlich zu erstellen und zu begründen. Hiernach steht es dem Mitarbeiter frei, sein Teilzeitbegehren gerichtlich oder außergerichtlich weiter zu verfolgen.
(3) Sollte sich der Dienstgeber nicht innerhalb der Monatsfrist der Ziff. (1) äußern, gilt der Antrag des Mitarbeiters als angenommen.
§ 7 Teilzeitmodelle
(1) Insbesondere gelten folgende Teilzeitmodelle gemäß Absprache:
§ 8 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Die Dienstvereinbarung tritt am … in Kraft.
n.
(2) Die Dienstvereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Durch einvernehmliche Aufhebung kann sie jederzeit beendet werden.
(3) Diese Dienstvereinbarung gilt im Falle der Kündigung bis zum Inkrafttreten einer neuen entsprechenden Dienstvereinbarung fort.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Ort, Datum
Unterschriften