16.09.2016

Urlaubsgeld auf den Mindestlohn anrechenbar?

Seit Geltung des Mindestlohngesetzes gibt es immer wieder Streit darüber, ob Entgeltbestandteile auf das Arbeitsentgelt angerechnet werden dürfen, um den Betrag des Mindestlohns von 8,50 €/h zu erreichen. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmals zu der Anrechenbarkeit von Urlaubs- und Weihnachtsgeld Stellung genommen (25.5.2016, Az. 5 AZR 135/16).

Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht mehr jährlich, sondern jeweils monatlich aufgeteilt zum Grundgehalt geleistet, sodass die Mitarbeiterin auf mehr als 8,50 € brutto die Stunde kam. Sie war dagegen der Ansicht, Weihnachts- und Urlaubsgeld seien zusätzlich zu einem auf 8,50 € zu erhöhenden Stundenlohn zu zahlen. Außerdem meinte sie, dass für die Berechnung von Zuschlägen für Mehr-, Sonntags- und Nachtarbeit der gesetzliche Mindestlohn Berechnungsgrundlage sei.

Die Entscheidung des BAG: Nunmehr steht fest, dass solche Entgeltbestandteile, die eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen darstellen, auch angerechnet werden können. Nicht anrechnungsfähig sind nur solche Zahlungen, die nicht der Abgeltung der Arbeitsleistung dienen, wie etwa die Belohnung einer Betriebstreue.

Fazit: Es kommt folglich auf den Zweck der Zahlungen an. Und damit auch auf die Formulierungen im Arbeitsvertrag. Stehen derartige Leistungen im Gegenseitigkeitsverhältnis, erfolgt die Anrechnung auf den Mindestlohn.

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