23.05.2010

Frauen am Arbeitsplatz – Teil 2 – sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Frauen haben die gleichen Rechte wie Männer. Die betriebliche Realität sieht leider anders aus. Frauen verdienen häufig für die gleiche Arbeit weniger Geld als Männer. Auch finden sich Frauen in Führungspositionen noch immer wesentlich seltener als ihre männlichen Kollegen.

Heute lesen Sie ein wichtiges Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 27.09.2006, Az.: 3 Sa 163/06. 
Ein Arbeitnehmer war seit mehr als 30 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Allerdings belästigte er eine ihm vorgesetzte Kollegin. Er drückte sich in der Küche von hinten an sie heran und bedrängte sie. Dabei sagte er Dinge wie: „Na, was ist mit uns?“ oder „Seien Sie doch nicht so verklemmt“ oder „Stell dich nicht so an“. Auch legte er pornographische Bilder vor. Die Arbeitnehmerin wies die Annäherungen zurück und machte durch Ihr Verhalten ausdrücklich klar, dass Sie kein Interesse hatte. Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitnehmer daraufhin wegen sexueller Belästigung fristlos. Der Arbeitnehmer klagte dagegen, allerdings ohne Erfolg.

Nach dem LAG ist ein direkter Körperkontakt für eine sexuelle Belästigung nicht erforderlich. Wer am Arbeitsplatz die allgemeinübliche minimale körperliche Distanz zu einem Kollegen nicht wahrt, belästigt schon jemand anderen sexuell. Um so schlimmer ist es, wenn diese Handlungen gezielt und unnötig erfolgen und wenn ein Arbeitnehmer sexuelle Handlungen begehrt, obwohl diese unerwünscht sind.

Fazit: Gegen solche sexuellen Belästigungen sollten Sie sich sofort wehren. Auch Kollegen, die ein solches Verhalten von anderen männlichen Arbeitnehmern mitbekommen, sollten sich unverzüglich einmischen und sofort den Arbeitgeber informieren.

Morgen lesen Sie in einem 3. Teil der Reihe alles zur Lohngleichheit.

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