Eine Arbeitnehmerin arbeitete in einem videoüberwachten Raum. Gegenüber der Eingangstür des Büros war vom Arbeitgeber eine Videokamera angebracht worden. Sie zeigte aber nicht nur den Eingangsbereich, sondern auch den Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin. Deshalb machte sie Schadenersatzansprüche wegen Persönlichkeitsverletzungen geltend.
Das erstinstanzliche Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zu einer Zahlung 15.000 €. Das wollte er sich nicht gefallen lassen und ging vor das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG), Urteil vom 25.10.2010, Az.: 7 Sa 1586/09.
Nach dem LAG reiche es aus, dass ein ständiger Überwachungsdruck vorliege. Dabei sei unerheblich, ob die Kamera tatsächlich ständig in Funktion war. Es handele sich um eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informellen Selbstbestimmungsrechts. Allerdings verurteilte es den Arbeitgeber lediglich zu einer Zahlung von 7.000 €.
Fazit: Richtig so! Kein Arbeitnehmer muss sich gefallen lassen, dass er permanent am Arbeitsplatz überwacht wird. Allein die Möglichkeit, dass eine Überwachung besteht, reicht für ein Schmerzensgeld schon aus!