12.02.2011

Andersgläubige sollen raus!

Beschäftigte bei Religionsgemeinschaften müssen aufpassen. So kann einer Kindergärtnerin, die bei der evangelischen Kirche angestellt ist, wegen Mitgliedschaft in einer anderen Religionsgemeinschaft gekündigt werden.  
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war Katholikin und als Erzieherin in einer Kindertagesstätte bei einer evangelischen Gemeinde tätig. Sie übernahm sogar später die Leitung eines Kindergartens.

Nach den Regeln der evangelischen Kirche müssen Mitarbeiter loyal sein und Mitgliedschaften in Organisationen sind verboten, wenn die Grundauffassung oder Tätigkeit im Widerspruch zum Auftrag der evangelischen Kirche steht. 

Dann erfuhr die Arbeitgeberin, dass die Arbeitnehmerin in einer anderen Religionsgemeinschaft, der „Universalen Kirche / Bruderschaft der Menschheit“ Mitglied war. Auch führte sie dort Einführungskurse in die Leere dieser Religionsgemeinschaft durch.

Daraufhin wurde ihr fristlos gekündigt. Die Klage der Arbeitnehmerin vor den deutschen Arbeitsgerichten hatte keinen Erfolg. Daraufhin zog sie vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Aber auch dort hat sie verloren: Die Abwägung zwischen dem Recht auf Religionsfreiheit und den Rechten des Arbeitgebers ging zu ihren Lasten aus. Dort wurde festgestellt, dass die Entscheidung der deutschen Arbeitsgerichte in den wesentlichen Punkten richtig sind und eine sorgfältige Abwägung der Interessen vorgenommen wurde. Insbesondere liegt keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vor (EGMR vom 03.02.2011, Beschwerde-Nr. 18136/02).

Fazit: Kirchliche Mitarbeiter müssen aufpassen. Sie haben besondere Loyalitätspflichten und können beim Wechsel ihrer Konfession tatsächlich auch gekündigt werden.

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