15.04.2011

Unfallschaden am privaten Pkw – Erstattungsanspruch von Arbeitnehmern

Was passiert eigentlich, wenn Sie mit Ihrem privaten Pkw eine Betriebsfahrt machen und dann einen Unfall verursachen? Wer zahlt den Schaden an Ihrem eigenen Pkw?

Stellen Sie sich vor, Ihr Chef bittet Sie abends, die Post mitzunehmen und dann fahren Sie aus Unachtsamkeit einem anderen Fahrzeug auf.  
Oder ein anderer Fall: Ihr Arbeitgeber hat eine Geschäftsbesprechung, die länger als vorgesehen dauert und er bittet Sie, doch einmal rasch zum Bäcker zu fahren und Kuchen zu kaufen. Bei dieser Gelegenheit fahren Sie versehentlich gegen einen Begrenzungspfosten. An Ihrem Fahrzeug ist ein Schaden von über 1.500 €. Zahlt der Arbeitgeber dann?

Die Grundsätze: Das Bundesarbeitsgericht hat einen entsprechenden Fall beurteilt und die Grundsätze der Haftung festgelegt (Urteil vom 28.10.2010, Az.: 8 AZR 647/09).

Der Arbeitgeber hat an Ihrem Fahrzeug entstandene Unfallschäden zu ersetzen, wenn

  • das Fahrzeug mit seiner Billigung und Kenntnis
  • in dessen Betätigungsbereich

gefahren wurde.

Schickt er Sie also zum Brötchenholen für die Besprechung oder um betriebliche Post wegzubringen, hat er die Schäden zu ersetzen.

Ausnahme: Erhalten Sie eine besondere Vergütung zur Abdeckung des Unfallrisikos, gilt dieser Grundsatz nicht. Dies ist allerdings die große Ausnahme.

Und nun zur Schadenshöhe: Haben Sie den Unfall grob fahrlässig, also bspw. unter Alkoholeinfluss oder sogar vorsätzlich verursacht, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber natürlich nichts zahlen. Bei einer mittleren Fahrlässigkeit dürfte der Schaden geteilt werden, im Zweifel 50 zu 50. Sie bekommen also die Hälfte des Schadens durch den Arbeitgeber erstattet. Bei einer leichten Fahrlässigkeit, wie dem Anfahren eines Begrenzungspfostens, wird Ihr Arbeitgeber alles zahlen müssen.

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