30.04.2011

Ein alter Trick: Aus Arbeitnehmern werden Geschäftsführer

Kennen Sie den einfachsten Trick, wie der Kündigungsschutz umgangen werden kann? Falls nicht, sollten Sie ihn kennen, vor allen Dingen wenn Sie in einer gehobenen Position arbeiten.

Der Hintergrund: Langjährige Arbeitnehmer loszuwerden, ist für Arbeitgeber nicht immer ganz einfach. Deshalb werden immer wieder neue und alte Tricks aus der Schublade geholt, um den Kündigungsschutz zu entgehen.  
Einer davon ist, einen Arbeitnehmer zum Geschäftsführer zu machen. Geschäftsführer haben nämlich gerade keinen Kündigungsschutz. Und raten Sie, was nach der Geschäftsführerbestellung geschieht? Die Abberufung und Kündigung.

Ähnlich ist es wohl auch einem Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg ergangen. Er war als kaufmännischer Angestellter bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Regelung über besonderen Kündigungsschutz nach Vollendung des 50. Lebensjahres. Mit 48 Jahren wurde er dann in die Geschäftsführung berufen. Einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag schlossen die Parteien aber nicht. 1 Jahr später wurde der Geschäftsführer aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen und das Geschäftsführerdienstverhältnis gekündigt. Kurze Zeit später wurden ebenfalls alle noch bestehenden Arbeits- und sonstigen Dienstverhältnisse vorsorglich gekündigt. Dagegen ging der Kläger an und erhob Kündigungsschutzklage.
Das LAG stellte sich nun auf Seiten des Geschäftsführers. Zunächst erklärte es sich für zuständig. Der nur mündlich abgeschlossene Geschäftsführerdienstvertrag habe nämlich nicht das bestehende vorherige Arbeitsverhältnis aufgehoben! Zwar hätten die Parteien dieses sicherlich grundsätzlich gewollt, Arbeitsverträge können aber nur schriftlich nach § 623 BGB aufgehoben werden!

Deshalb hätten die Parteien den Geschäftsführerdienstvertrag schriftlich abschließen müssen. (Urteil vom 05.07.2010, Az.: 7 Ta 24/09).

Gegen das Urteil ist der Arbeitgeber vor das Bundesarbeitsgericht gezogen. Wie hier entschieden wird, steht noch nicht fest.

Sie sehen jedoch, dass der Arbeitnehmer bei einem schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag schlechte Karten gehabt hätte.

Beachten Sie also immer, wenn Sie in die Geschäftsführung berufen werden sollten, dass Ihr Kündigungsschutz damit in aller Regel entfällt!

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