28.08.2011

Setzen Sie nicht Ihre Krankenversicherung auf´s Spiel!

Als Arbeitnehmer steht Ihnen ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz zu. Sobald Sie bei einer Krankenkasse angemeldet sind, muss diese auch zahlen, wenn Sie krank sind. Anders sieht es aber aus, wenn Sie nur einen Scheinarbeitsvertrag abschließen.  
Ein Scheinarbeitsvertrag liegt dann vor, wenn Sie nur zur Erlangung des Krankenversicherungsschutzes als Arbeitnehmer angemeldet werden.

Das hatte auch eine Arbeitnehmerin in einem vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschiedenen Fall versucht (Urteil vom 19.05.2011, Az.: L 10 KR 52/07):

Eine Arbeitnehmerin hatte den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verloren. Im Anschluss an eine Beschäftigung hatte sie versäumt, sich freiwillig kranken zu versichern. Sozialleistungen wollte sie ebenfalls nicht in Anspruch nehmen, da sie dann ihr Haus hätte verkaufen müssen. Deshalb kam sie auf folgende Idee: Sie ließ sich von ihrem über 70 Jahre alten Vater als Arbeitnehmerin in dessen maroden Imbissbetrieb einstellen: Für 405 € brutto bei einer 40-Stunden-Woche!

Als sie dann schwer erkrankte, wollte die Krankenversicherung aber nicht zahlen. Deshalb klagte die Arbeitnehmerin auf Anerkennung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses – ohne Erfolg!

Die Begründung der Richter: Hier sei ein Arbeitsverhältnis nur mit dem Zweck begründet worden, Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Dieses war rechtsmissbräuchlich. Die Arbeitnehmerin hat nämlich tatsächlich gar nicht gearbeitet und nach ihrer Erkrankung sei auch keine Ersatzkraft eingestellt worden. Außerdem hat die Imbissbude überhaupt keine Umsätze gebracht und hinzukommt noch, dass ausgerechnet ein Verdienst von 405 € vereinbart war, also 5 € mehr, als die Versicherungspflichtgrenze beträgt.

Fazit: Hände weg von Scheinarbeitsverträgen. Ihr Krankenversicherungsschutz ist in Gefahr!

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