30.10.2017

Keine Verwertung von Spähsoftware für Kündigung

Der Einsatz einer Software, mit der Tastatureingaben an einem Dienstrechner für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Mitarbeiters aufgezeichnet werden, ist unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte in einer neuen Entscheidung klar, dass mittels eines sogenannten Keyloggers erlangte Informationen im Kündigungs-schutzprozess nicht gegen den Arbeitnehmer verwendet werden dürfen.

Zu entscheiden war über die Kündigung eines Web-Entwicklers. Sein Arbeitgeber hatte im Zusammenhang mit der Freigabe eines Netzwerks der Belegschaft mitgeteilt, dass der gesamte Internetverkehr und die Systembenutzung „mitgeloggt“ würden. Auf dem PC des Web-Entwicklers wurde ein sogenannter Keylogger installiert. Diese Software protokolliert sämtliche Tastatureingaben und fertigt regelmäßig Screenshots (Bildschirmfotos) an.

Nach Auswertung der mithilfe des Keyloggers erlangten Dateien fand ein Gespräch des Arbeitgebers mit dem Entwickler statt. Dabei gab dieser zu, seinen Dienst-PC während der Arbeitszeit auch privat genutzt zu haben. Er habe aber nur selten und in der Regel in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt.

Nach dem vom Keylogger erfassten Datenmaterial stellte sich die Lage allerdings so da, dass der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt hatte. Ihm wurde daraufhin außerordentlich fristlos gekündigt. Seine Kündigungsschutzklage hatte jedoch Erfolg (BAG, 27.7.2017, Az. 2 AZR 681/16).

Keylogger verletzt Grundrechte der Mitarbeiter

Das BAG kam nämlich – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen – zu dem Ergebnis, dass die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse im Kündigungsrechtsstreit nicht verwertbar sind. Der Einsatz dieser Software greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vom Grundgesetz geschützt wird. Eine solche Informationsgewinnung ist auch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt.

Da der Arbeitgeber keinen konkreten Verdacht einer Straftat oder schwerwiegenden Pflichtverletzung gegen den Web-Entwickler hatte, war die Überwachung unverhältnismäßig. Die Informationen aus der Spähsoftware waren folglich im Kündigungsschutzprozess nicht verwertbar.

Fazit

Ausspähen geht gar nicht, auch nicht im Arbeitsverhältnis!

Das BAG stärkt mit seiner Entscheidung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Mitarbeitern und setzt Spionagepraktiken von Arbeitgebern klare Grenzen.

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