10.11.2017

Neue Regelungen zum Mutterschutz

Der Mutterschutz ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) ausgestaltet. Trotzdem gibt es eine Menge Anschlussfragen: Wie wird z. B. der Wiedereinstieg geregelt? Alles Fragen, die in einer Dienstvereinbarung geklärt werden können. Hier eine Dienstvereinbarung, die bereits die Rechtslage ab 1.1.2018 berücksichtigt.

Muster-Dienstvereinbarung: Mutterschutz

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle schwangeren Frauen und stillende Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausüben, in Heimarbeit oder in betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind. Zudem gilt sie für schwangere und stillende Praktikantinnen im Sinne § 26 Berufsbildungsgesetz, Schülerinnen und Studentinnen, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt, Teilnehmerinnen des Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendiensts, Frauen mit einer Behinderung, die in einer Behindertenwerkstatt beschäftigt sind, und Entwicklungshelferinnen.

§ 2 Arbeitszeit (werdender) Mütter

Während der gesamten Schwangerschaft und in der Stillzeit dürfen Frauen unter 18 Jahren nicht länger als 8 Stunden täglich bzw. 80 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden und Frauen, die älter als 18 Jahre sind, nicht länger als 8,5 Stunden täglich bzw. 90 Stunden in der Doppelwoche. Außerdem dürfen schwangere und stillende Frauen nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Frauen dürfen diese Beschäftigungsverbote durchbrechen, wenn sie dies wollen bzw. damit einverstanden sind und ärztlich attestiert ist, dass nichts gegen die geplante Tätigkeit außerhalb der Schutzzeiten spricht, sowie jede Alleinarbeit ausdrücklich ausgeschlossen ist.

§ 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung

6 Wochen vor der Entbindung darf eine Schwangere grundsätzlich nicht beschäftigt werden – außer sie möchte dies ausdrücklich. Maßgeblich für die Berechnung der Dauer der Schutzfrist ist der ärztlich festgestellte voraussichtliche Entbindungstermin. Die Schutzfrist nach der Geburt schließt sich direkt an die Geburt an. Sie dauert laut MuSchG 8 Wochen, bei Mehrlings- oder Frühgeburten 12 Wochen und mehr. Eine Schutzfrist von 12 Wochen nach der Geburt erhalten auch Frauen, bei deren Kind innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt eine Behinderung, eine Bedrohung von Behinderung oder eine Entwicklungsverzögerung festgestellt wird. Diese Fristen werden durch diese Dienstvereinbarung auf 14 Wochen bzw. 16 Wochen und mehr verlängert. Der Dienstherr gewährt in dieser Zeit Lohnausgleich. Kommt das Kind später als zu dem vom Arzt errechneten Geburtstermin zur Welt, verlängert sich die 6-wöchige Schutzfrist entsprechend. Die Schutzfrist nach der Geburt bleibt davon unberührt.

§ 4 Stillzeit

Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber 2-mal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden soll auf Verlangen 2-mal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten. Die Stillzeit muss nicht vor- oder nachgearbeitet werden und darf auch nicht auf Ruhepausen angerechnet werden.

§ 5 Kündigung

Einer Schwangeren bzw. Mutter darf während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Die Beschäftigte kann jedoch während der Schwangerschaft und der Schutzfrist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen. Kehrt eine Frau nach eigener Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihre bisherige Dienststelle zurück, leben die Rechte aus dem alten Arbeitsverhältnis wieder auf, sofern in der Zwischenzeit keine andere Erwerbstätigkeit, auch kein Teilzeitarbeitsverhältnis, ausgeübt wurde.

§ 6 Einmalzahlungen

Einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Erfolgsbeteiligung, Urlaubsgeld reduzieren sich durch den Mutterschutz nicht.

§ 7 Beschäftigungsverbote

Beschäftigungsverbote sind das letzte Mittel der Wahl. Zuerst ist eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes vorzunehmen. Nur wenn ein kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder eine Versetzung für die Frau unzumutbar wäre, ist ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.

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