24.05.2009

Ihr Recht aus dem Arbeitsvertrag: Rauchfreiheit!

Nun hat es das Bundesarbeitsgericht nochmals ganz klar gesagt. In seiner Entscheidung vom 19.05.2009, Az.: 9 AZR 241/08, hat es festgestellt, dass Arbeitnehmer auch bei Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben.

Das war geschehen: Der Arbeitnehmer war als Tisch-Chef in einer Spielbank des Arbeitgebers beschäftigt. Im Spielsaal befand sich ein räumlich nicht abgetrennter Barbereich, der von einem anderen Unternehmen betrieben wurde. Es bestand kein Rauchverbot.  
Der Arbeitnehmer wollte nun mit seiner Klage erreichen, dass ihm ein rauchfreier Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Er trug dazu vor, dass er seit Jahren an einer chronischen Bronchitis und anderen Krankheiten leide.

Die Bundesarbeitsrichter entschieden: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes. Arbeitgeber müssen die Räume so einrichten, dass Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leib und Gesundheit soweit wie möglich geschützt werden. Zwar muss der Arbeitgeber bei Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr nur dann ein Rauchverbot erlassen, wenn „die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen“. Die hierdurch geschützte unternehmerische Entscheidungsfreiheit wird aber durch das in diesem Fall geltende Berliner Nichtraucherschutzgesetz beschränkt. Zwar sei dieses wegen des Rauchverbots in Einraumgaststätten weiter verfassungswidrig. Das Rauchverbot bleibe aber wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens in Kraft!

Letztendlich bedeutet dies, dass es ein totales Rauchverbot in den Betriebsräumen geben kann.

Fühlen Sie sich belästigt, pochen Sie auf Ihr Recht aus dem Arbeitsvertrag!

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