30.03.2010

Zielvereinbarungen müssen nicht akzeptiert werden

Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen häufig zu Beginn des Jahres die zu erreichenden Ziele gemeinsam fest. Eine solche Zielvereinbarung wird dann im Regelfall sowohl von Arbeitgeber als auch von Arbeitnehmer unterschrieben. Was passiert aber, wenn der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist und die Ziele so nicht akzeptieren kann?  
Dies ist in der Regel auch für spätere Zahlungen wichtig. Häufig bekommt ein Arbeitnehmer zusätzliches Geld, wenn er seine Ziele erreicht, beziehungsweise eben kein Geld, wenn er diese Ziele verfehlt. Was gilt also, wenn er nicht unterschreibt?

Hier kommt es zunächst auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Häufig sind diese Fälle im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Im Regelfall entscheidet in solchen Fällen eine Schlichtungsstelle.

Andernfalls sieht es mit Ihren zusätzlichen Vergütungsbestandteilen schlecht aus. Wenn Voraussetzung für eine Bonuszahlung der Abschluss einer Zielvereinbarung ist und diese nicht erfolgt, erhalten Sie auch keine Bonuszahlung. Das muss Ihnen klar sein!

Liegen die vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Ziele so hoch, dass Sie diese niemals erreichen können, können Sie den Arbeitgeber auch auf Abschluss einer aus Ihrer Sicht erreichbaren Zielvereinbarung verklagen. Lassen Sie sich nicht alles bieten!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Verringerung der Arbeitszeit

„Ich bin eine Büroangestellte und arbeite seit 2 Jahren bei meinem Arbeitgeber. Das 1. Jahr habe ich in Vollzeit gearbeitet, das letzte nur noch als Aushilfe. Da mein ursprünglicher Arbeitsvertrag kein Festgehalt, sondern... Mehr lesen

23.10.2017
Die Kündigung in der Wartezeit

Viele Dienstherren und Personalräte sind der Meinung, dass die Probezeit und die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) identisch seien. Sie auch? Dann sollten Sie dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG)... Mehr lesen