Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat am 22.03.2010, Az.: 17 Sa 1303/09 ein neues Urteil gefällt. Danach dürfen Arbeitgeber mit einer Kündigung drohen.
Das war geschehen: Eine Testkäuferin hatte in einer Filiale einer Drogeriekette den Eindruck, eine Verkäuferin habe 8 € Bargeld für 2 Schachteln Zigaretten nicht ordnungsgemäß in der Kasse verbucht. Die Verkäuferin bestritt, das Geld unterschlagen zu haben, unterschrieb aber trotzdem einen Aufhebungsvertrag.
Von diesem Aufhebungsvertrag wollte sie später wieder loskommen. Daher klagte sie auf Weiterbeschäftigung. Sie führte insbesondere als Argument an, dass der Arbeitgeber ihr mit einer fristlosen Kündigung gedroht habe, um sie zur Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag zu veranlassen.
Damit ist sie aber vor dem LAG gescheitert. Anders als in Kündigungsschutzprozessen liegt bei der Anfechtung von Verträgen die Beweislast bei dem anfechtenden Arbeitnehmer.
Ein Arbeitgeber darf aber dann mit einer fristlosen Kündigung drohen, wenn in Anbetracht des Tatvorwurfs ein Verständiger objektiver Dritter an eine solche Kündigung denken würde.
Fazit: Unterschreiben Sie niemals voreilig einen Aufhebungsvertrag. Ziehen Sie stets einen Betriebsrat mit hinzu. Am besten ist es, wenn Sie die Angelegenheit mit Ihrem Rechtsanwalt zuvor besprechen. Der Abschluss eines schnellen und vorzeitigen Aufhebungsvertrages ist häufig die schlechteste Lösung.
Achtung: In der Regel erhalten Sie eine Sperrfrist beim Bezug Ihres Arbeitslosengelds!