24.09.2010

Tod des Arbeitgebers – Das sind Ihre Ansprüche

Ein Bekannter war seit über 20 Jahren in einer kleinen Tischlerei mit insgesamt 3 Arbeitnehmern beschäftigt. Es handelte sich um ein Einzelunternehmen. Der Unternehmer ist nun verstorben und die Erben haben den 3 Arbeitnehmern, auch meinem Bekannten, fristlos gekündigt. 
Das ist natürlich nicht rechtmäßig! Ein Erbe kann sich nicht nur die Rosinen herauspicken, sondern übernimmt auch mit dem Erbe die Verbindlichkeiten. Dazu gehören auch Mietverträge, Darlehensverträge und eben Arbeitsverträge.
Bei einem Arbeitsverhältnis, das über 20 Jahre bestanden hat, hätten Sie eine Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Ende eines Kalendermonats einhalten müssen. Es wäre also eine Kündigung frühestens zum 30. April 2011 möglich gewesen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob tatsächlich noch Arbeit in der Tischlerei vorhanden ist oder nicht.

Fazit: Gegen eine solche Kündigung sollten Sie vorgehen. Ihnen steht Ihr Arbeitsentgelt innerhalb der Kündigungsfrist auch bei Tod des Arbeitgebers zu!

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