31.08.2018

Wegfall einer Hierarchieebene: betriebsbedingte Kündigung dennoch unwirksam

Auf eine betriebsbedingte Kündigung darf Ihr Arbeitgeber nur zurückgreifen, wenn es keine weniger einschneidende Möglichkeit gibt. Das geht auch aus einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln hervor.

Arbeitgeber strukturiert den Betrieb um

Der Fall: Ein Arbeitgeber, der Dienstleistungen für Messe- und Marktauftritte anbietet, beschäftigte an mehreren Standorten insgesamt 200 Mitarbeiter. Ein Arbeitnehmer arbeitete seit dem Jahr 1999 für ihn. Er war als Leiter der Schreinerei für den Arbeitgeber tätig und führte ein Team von 20 Mitarbeitern.

Als der Arbeitgeber rückläufige Aufträge verzeichnete, entschied er sich für Umstrukturierungen, die den Abbau von Arbeitsplätzen nach sich zogen. Der Stellenabbau betraf auch die Schreinerei.

Der Arbeitgeber wollte die Struktur so ändern, dass er eine Hierarchieebene ersatzlos strich. Und zwar die der Leitung. Die Aufgaben des Leiters sollten von einem Standortmanagement mit bearbeitet werden.

Arbeitgeber kündigt Arbeitnehmer betriebsbedingt

Der Arbeitgeber hörte den Betriebsrat zur Kündigung des Leiters der Schreinerei an, § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Anschließend sprach er diesem gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung aus. Der Leiter wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage.

Gericht hält betriebsbedingte Kündigung für unwirksam

Die Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Die Richter hielten die betriebsbedingte Kündigung für ungerechtfertigt ( (LAG Köln, 13.10.2017, Az. 4 Sa 109/17). Sie räumten zwar ein, dass die Streichung einer Hierarchieebene durchaus ein dringendes betriebliches Erfordernis darstellen könnte.

Das sei hier jedoch nicht der Fall. Denn Voraussetzung dafür sei, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung im Hinblick auf die organisatorische Durchführbarkeit im Detail darlege. Dazu gehöre auch die Darstellung der wegfallenden Tätigkeiten und von wem diese übernommen werden sollten.

Aus der Darlegung müsse zudem hervorgehen, dass die aufzuteilenden Aufgaben vom verbleibenden Personal während der regulären Arbeitszeit zusätzlich noch gut erledigt werden könnten. Dieser Darlegungspflicht war der Arbeitgeber hier nach Ansicht des Gerichts nicht nachgekommen.

Tipp: Prüfen Sie das Vorliegen der Voraussetzungen. Prüfen Sie als Betriebsrat im Zusammenhang mit Ihrer Anhörung stets noch einmal, ob die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung gegeben sind. Dazu können Sie die Checkliste unten nutzen.

Checkliste: Anhörung zur betriebsbedingten Kündigung

Prüfpunkte

  • Persönliche Daten: Name, Alter, Betriebszugehörigkeit seit dem …, Familienstand, Unterhaltspflichten, ausgeübte Tätigkeit, Abteilung, Arbeitsvertrag vom …, Tarifbindung
  • Kündigungsbedingungen: Vertragliche, tarifliche oder gesetzliche Frist, Kündigung möglich zum …
  • Berücksichtigung besonderer Kündigungsvorschriften: Schwerbehinderung (Zustimmung des Integrationsamts), Mutterschutz bzw. Elternzeit (Zustimmung der für Arbeitsschutz höchsten Landesbehörde)
  • Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung: Dringende interne oder externe Gründe, unternehmerische Entscheidung, Wegfall des Arbeitsplatzes verursacht durch die unternehmerische Entscheidung, Änderungskündigung kommt nicht infrage, Interessenabwägung wurde vorgenommen, Sozialauswahl wurde durchgeführt, Arbeitnehmer, die aus der Sozialauswahl herauszunehmen sind, wurden aus der Sozialauswahl herausgenommen.
  • Kündigung: Schreiben vom …, zugestellt am …
  • Betriebsrat: Anhörung am …, Stellungnahme vom … kommt zum Ergebnis …
  • Arbeitnehmer: Information über das Ergebnis der Stellungnahme (vor allem über einen Widerspruch und die sich daraus ergebende Möglichkeit der vorläufigen Weiterbeschäftigung (§ 102 Abs. 5 BetrVG), Hinweis auf frühzeitige Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit

Können Sie alle Punkte abhaken, liegen Ihnen alle notwendigen Informationen zu der Anhörung vor. Die Checkliste kann Ihnen als Anhaltspunkt für Ihre Stellungnahme dienen. Ihre betroffenen Kollegen sollten sich unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, falls sie sich gegen die Kündigung wehren möchten

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