24.02.2011

Unklarheit im Arbeitsvertrag – Welche Verfallfrist gilt?

Arbeitsverträge führen immer wieder zu Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten. Häufig liegt es daran, dass Arbeitgeber die vorformulierten Verträge nicht ordnungsgemäß ausfüllen oder Klauseln aufnehmen, die unwirksam sind. So ist es auch jetzt wieder einer Arbeitnehmerin geschehen. In ihrem Vertrag heißt es wörtlich: „Die Arbeitsvertragsparteien haben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von 3 Monaten/6 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.“ 
Man kann erahnen, dass in diesem Fall eine der beiden Fristen, also entweder 3 Monate oder 6 Monate, hätte gestrichen werden müssen. Dies ist jedoch nicht gemacht worden. Was gilt nun? Ist die Klausel insgesamt unwirksam oder kann sie auf die längste Frist reduziert werden, also 6 Monate?

Klare Antwort: Die Klausel ist insgesamt unwirksam. Die Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders, also des Arbeitgebers. Hier ist eindeutig nicht klargestellt, ob die Frist 3 Monate oder 6 Monate beträgt. Daher ist die Klausel insgesamt unwirksam. Es gibt also keine Ausschlussfrist in diesem Arbeitsverhältnis.

Das wiederum ist im Regelfall gut für den Arbeitnehmer, da er auch länger zurückliegende Entgeltansprüche noch geltend machen kann. Allerdings ist es nun auch dem Arbeitgeber möglich, etwaige Schadenersatzansprüche oder zu viel gefordertes Entgelt vom Arbeitnehmer zurück zu fordern. Die unwirksame Ausschlussfrist gilt eben für beide Teile nicht!

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