Gestern hatte ich Sie über die Entgeltfortzahlung an Feiertagen für Aushilfen informiert. Um es noch einmal ganz klar zu sagen: Als Aushilfe dürfen Sie wegen Ihrer Teilzeit nicht diskriminiert werden. Sie haben bei Krankheit und an Feiertagen Ihr Geld weiter zu erhalten.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14. Januar 2009, Az.: 5 AZR 89/08) hatte sich erst kürzlich mit folgender Frage zu beschäftigen: Müssen Arbeitgeber, die auch an Sonn -und Feiertagen arbeiten lassen, vereinbarte Zuschläge auch dann zahlen müssen, wenn Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt sind und somit Entgeltfortzahlung erhalten?
In dem Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die nach ihrem Arbeitsvertrag für die Arbeit an Sonntagen einen Zuschlag erhielt. Freiwillig und ohne besondere Vereinbarung zahlte der Arbeitgeber diesen Zuschlag auch für Arbeiten an Feiertagen. Nun meldete sich diese Arbeitnehmerin krank. Der Arbeitgeber zahlte die Entgeltfortzahlung bei Krankheit, nicht aber die Zuschläge.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts gaben der Arbeitnehmerin allerdings recht: die Zuschläge für die Sonn- und Feiertage muss der Arbeitgeber auch dann zahlen, wenn, wie hier, die Arbeitnehmerin erkrankt ist.
Und Aushilfen und Teilzeitkräfte haben letztendlich das gleiche Recht, wenn auch nur anteilig bezogen auf Ihre Teilzeit. Ausnahmen für Aushilfen gibt es nicht!
P.S.:
Heute ist der vorletzte Spieltag der 1. Bundesliga.
Es spielen heute:
1899 Hoffenheim vs. Bayern München
Hertha BSC vs. FC Schalke 04
Hannover 96 vs. VfL Wolfsburg
Werder Bremen vs. Karlsruher SC
VfB Stuttgart vs. Energie Cottbus
Borussia Dortmund vs. Arminia Bielefeld
Bayer Leverkusen vs. Bor. Mönchengladbach
Hamburger SV vs. 1. FC Köln
VfL Bochum 1848 vs. Eintracht Frankfurt