02.04.2019

Bei Einführung von Personalverwaltungsprogrammen reden Sie mit

Die Verwaltung der Daten von Arbeitnehmern per Computer ist heute aus keinem Büro mehr wegzudenken. Um die Personalverwaltung möglichst effizient zu gestalten, aktualisieren die Arbeitgeber ihre Programme immer mal wieder. Geht es bei einem solchen Programm um die Erfassung von Arbeitszeiten, sind Sie als Betriebsrat zu beteiligen. Das lässt sich einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entnehmen. 

Arbeitgeber will Standardsoftware einführen 

Der Fall: Ein Arbeitgeber ließ die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer noch analog erfassen. Sie waren gehalten, ihre Arbeitszeiten schriftlich in Tabellen zu notieren. Die entsprechenden Eintragungen wurden dann bei der Abrechnung zugrunde gelegt. Als der Arbeitgeber das System modernisieren wollte, verfügte er, dass die Anwesenheitszeiten zukünftig in einer speziellen digitalen Tabelle erfasst werden sollten. Diese hatte er auf Basis von Excel erstellen lassen.

Betriebsrat besteht auf seinem Mitbestimmungsrecht 

Das eigenständige Vorgehen des Arbeitgebers missfiel dem Betriebsrat. Er war der Meinung, dass er bei der Entscheidung zu beteiligen gewesen wäre. Denn er ging davon aus, dass es sich insoweit um eine technische Überwachungseinrichtung handelt. 

Das sah der Arbeitgeber anders. Er vertrat die Ansicht, dass es sich nur um die Nutzung einer Standardsoftware handle. Bei der Entscheidung über die Einführung einer solchen Software sei der Betriebsrat nicht zu beteiligen. Schließlich sei die Nutzung in der Praxis heute üblich. 

Mit dieser Erklärung gab sich der Betriebsrat allerdings nicht zufrieden. Da der Arbeitgeber jedoch nicht von seiner Position abrückte, landete die Angelegenheit vor Gericht. 

Einsatz digitaler Datenverarbeitungsprogramme ist mitbestimmungspflichtig

Die Entscheidung: Das Gericht hat entschieden, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat (BAG, 23.10.2018, Az. 1 ABN 36/18). Es komme bei der Nutzung und dem Einsatz digitaler Datenverarbeitung nicht auf eine Geringfügigkeitsschwelle an. 

Entscheidend sei allein, dass es sich um eine technische Einrichtung handle, die dazu bestimmt sei, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Unter Überwachung verstehe man insoweit sowohl das Sammeln als auch das Auswerten bereits vorliegender Informationen. 

Die Voraussetzungen seien hier gegeben. Sie könnten grundsätzlich auch bei einem Office-Programm wie Excel vorliegen. Voraussetzung sei insoweit, dass es entsprechend genutzt werde. 

So weit reicht Ihre Mitbestimmung bei technischen Kontrollen

Als Einführung einer technischen Kontrolle ist nicht nur die erstmalige Anwendung zu verstehen. Hierunter fallen auch alle Maßnahmen zur Vorbereitung der geplanten Anwendung, wie z.B. die Festlegung

  • der Art des Gegenstands, etwa der Programmauswahl bei EDV-Anwendungen,
  • des Zeitraums, wie beispielsweise auf Dauer, Probe oder als bloßer Test,
  • des Orts,
  • der Zweckbestimmung sowie
  • der Wirkungsweise von Kontrollen und Überwachungen. 

Außerdem können Sie von Ihrem Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, welche Veränderungen des Arbeitsablaufs und der Arbeitsplätze mit der Einführung verbunden sind und wie die Einweisung der von einer Überwachung betroffenen oder der an ihrer Durchführung beteiligten Arbeitnehmer erfolgen soll. 

Unter Anwendung ist die allgemeine Handhabung der von Ihrem Arbeitgeber eingeführten Kontrolleinrichtung zu verstehen. Hierzu gehört z. B. auch, wie er die Kontrolleinrichtung verwenden will. Sie haben zudem ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die inhaltliche Gestaltung des Speicherungs- und Verarbeitungsprogramms zur Anwendung der technischen Überwachungseinrichtung geht.  

Tipp: Beschäftigtendatenschutz wahren .Setzen Sie sich grundsätzlich dafür ein, dass Sie und Ihre Kollegen nicht zum gläsernen Arbeitnehmer werden. Versuchen Sie, dafür zu sorgen, dass es in Ihrem Betrieb trotz der Nutzung des technischen Fortschritts einen umfassenden Beschäftigtendatenschutz gibt. Ihre und die Persönlichkeitsrechte Ihrer Kolleginnen und Kollegen sollten stets gewahrt werden. 

Muster-Schreiben: Verletzung der Mitbestimmungsrechte 

Verletzung unserer Beteiligungsrechte als Betriebsrat 

Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …, 

verschiedentlich haben sich Kolleginnen und Kollegen an uns mit der Bitte um Beistand gewandt. Sie waren dazu aufgefordert worden, ihre Anwesenheitszeiten – anders als früher – im Betrieb elektronisch zu erfassen. Einige Arbeitnehmer wollen sich insoweit nicht umstellen. Ob eine Weigerung berechtigt ist oder nicht, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Sicher ist allerdings, dass Sie nicht, wie es Ihre Pflicht gewesen wäre, vorher unsere Zustimmung zu der Umstellung eingeholt haben (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Der Betriebsrat akzeptiert ein weiteres Zuwiderhandeln nicht. Er sieht darin einen groben Verstoß gegen das bestehende Mitbestimmungsrecht. Wir fordern Sie deshalb auf, uns binnen einer Woche einen Termin für ein gemeinsames Gespräch zu Ihrem Vorgehen und dem Thema zu nennen. 

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift Betriebsratsvorsitzende(r) 

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