27.03.2010

Wie weit entfernt darf das Arbeitszeiterfassungsgerät stehen?

Eine 4-Stunden-Kraft regt sich über das Arbeitszeiterfassungsgerät auf. Bisher war die „Stempeluhr“ am Eingang des Gebäudes installiert, in dem sie arbeitet. Nun hat der Arbeitgeber diese entfernt und die Teilzeitkraft muss in ein anderes, ca. 5 Gehminuten entfernt liegendes Gebäude gehen. Dies bedeutet für sie, dass sie einen Umweg von 5 Minuten in ihrer „Privatzeit“ absolvieren muss. Dies hält sie für nicht gerechtfertigt. Wie sehen Sie das? 
Ich denke, dass der Arbeitgeber – sofern es sich nicht um eine reine Schikanemaßnahme handelt – hier rechtmäßig gehandelt hat. Der Arbeitgeber bestimmt letztendlich den Arbeitsort. Dies ergibt sich aus § 106 der Gewerbeordnung. Danach kann der Arbeitgeber den Arbeitsort, die Arbeitszeit und den Inhalt der Arbeitsleistung bestimmen.

Hier beginnt der Arbeitsort mit dem Betätigen des Zeiterfassungsgerätes, wo immer es stehen mag. Muss der Arbeitnehmer also erst in ein entfernteres Arbeitsgebäude gehen, ist es auch seine Aufgabe, dies zu tun.

Andererseits versteht man hier auch nicht den Arbeitgeber. Wenn das Arbeitszeiterfassungssystem 5 Minuten vom Arbeitsplatz entfernt steht, entgehen ihm täglich 10 Minuten bezahlte Arbeitszeit. In solchen Fällen sollte vielleicht einmal mit dem Arbeitgeber gesprochen werden, um für alle Beteiligten eine gute Lösung zu finden.
   
Ein letzter Tipp: Ein guter Ansprechpartner ist auch der Betriebsrat, der in solchen Fragen ein Mitbestimmungsrecht besitzt.

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