02.06.2010

Wertguthabenbildung bei Arbeitszeitkonto

Sind Sie als 400-€-Kraft tätig? Seit Anfang des Jahres 2009 besteht die Möglichkeit, dass auch Sie auf Arbeitszeitkonten Guthaben ansammeln.

Sie können damit ein Guthaben ansparen, um dieses bspw. als Vorruhestandszeit zu nutzen. Dies gilt selbst dann, wenn denn der Ansparphase 400-€-Grenze überschritten wird.  
Eine Überschreitung ist dann unschädlich, wenn sich aus der Gesamtbetrachtung über ein Beschäftigungsjahr ergibt, das die 400-€-Grenze durchschnittlich nicht überschritten.  Damit können Sie als geringfügig Beschäftigte auf dem Guthabenkonto Überstunden ansammeln, ohne das diese Stunden sozialversicherungsrechtlich Auswirkungen haben.

Und das gilt sogar für wertguthabenfreie Arbeitszeitkonten. Sie können also jetzt mit einem Arbeitgeber ein gleich bleibendes monatliches Gehalt von bspw. 400 € vereinbaren. Die bekommen Sie auch monatlich. Arbeiten Sie nun in manchen Monaten länger, fallen also Überstunden an, verrechnen Sie diese mit den Zeiten, in denen weniger los ist. Trotzdem erhalten Sie monatlich nur 400 €. Diese angesparten Stunden werden also in einem Konto angelegt.

Aus dem Arbeitsvertrag muss sich ergeben, dass die Überschreitung der 400-€-Grenze und die geleistete Mehrarbeit zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit dient. Dies ist deshalb wichtig, da diese Kriterien zur Abgrenzung von Wertguthaben und flexiblen Arbeitszeitkonto verwendet werden.

Wichtig: Sie dürfen nicht länger als einen Kalendermonat freigestellt werden. Freistellungen, die über einen Kalendermonat hinausführen, müssen auf einem entsprechenden Wertguthaben angelegt werden. Die Folge ist: Entweder erhalten Sie die Überstunden rückwirkend ausbezahlt oder Sie werden in ein Wertguthaben umgewandelt. Damit wird in der Regel ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt.

Fazit: Sowohl langfristige Wertguthabenkonten als auch kurzfristige Arbeitszeitkonten sind auch bei 400-€-Kräften möglich.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
So rügen Sie in Hessen einen Verstoß gegen das AGG

Praxis: Eine Gleichstellungsbeauftragte aus Hessen ist auch für geschlechtsbezogene Benachteiligungen zuständig. Kann sie von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, wenn sie einen Verstoß gegen das Allgemeine... Mehr lesen

23.10.2017
Urlaubsberechnung bei Teilurlaub – So rechnen Sie richtig

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist selbst für Vollzeitkräfte nicht immer ganz einfach. Zunächst ist der Anspruch zu ermitteln, der sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergibt. Arbeiten Sie in Teilzeit, haben... Mehr lesen