11.02.2010

Hartz 4 und Leiharbeit und das neue Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Nun ist es raus: Vorgestern wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz IV verkündet. Für den Gesetzgeber ganz schön peinlich: Die Regelsätze für Kinder wurden pauschal festgesetzt und nicht nach wissenschaftlichen Erkenntnissen errechnet. Eine weitere Panne in der Rechtsprechung. Ob es Hartz-IV-Empfängern weiterhelfen wird, steht noch nicht fest. Das neue Urteil bedeutet nämlich noch nicht, dass die Sätze auch tatsächlich sofort erhöht werden.  

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass beispielweise ein verheirateter Hilfeempfänger mit Kindern ein höheres Familieneinkommen mit Hartz IV hat als ein vergleichbarer Leiharbeitnehmer. Der bekommt in der Regel nämlich weniger von seinem Arbeitgeber.

Damit sind wir auch beim Thema. Ich habe eine Frage eines Leiharbeiters erhalten, die ich Ihnen nicht vorenthalten möchte: „Ich arbeite als Leiharbeiter und Produktionshelfer. In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich ein tarifliches Stundenentgelt, auch in verleihfreier Zeit in Höhe von 7 € erhalte. Nun hat mich mein Chef nach Hause geschickt, da keine Arbeit da ist. Offiziell habe ich unbezahlten Urlaub. Ist das eigentlich so möglich? Selber kündigen darf ich nicht wegen des Arbeitsamts.“

Mein Rat: „Gehen Sie sofort zu Ihrem Chef und bieten Sie Ihre Arbeitsleistung an. Am besten nehmen Sie noch einen Zeugen mit. Ihr Chef muss Sie sehr wohl auch in der verleihfreien Zeit bezahlen. Sie bekommen auch 7 € pro Stunde, wenn keine Arbeit für Sie vorhanden ist. Dies ist das typische Arbeitgeberrisiko, das Ihr Chef tragen muss. Dieses Risiko darf er nicht auf Sie abwälzen!

Sie dürfen fristlos kündigen! Wenn der Arbeitgeber den Lohn für mindestens 1,5 Monate schuldet, dürfen Sie nach schriftlicher Ankündigung zu Hause bleiben und die Arbeit einstellen. Sie dürfen in diesem Fall auch selbst kündigen – und zwar fristlos. Sie haben einen wichtigen Grund. In diesem Fall brauchen Sie auch keine Sperrzeit bei der Arbeitsagentur zu befürchten. Ausstehende Gehälter gelten auch hier als wichtiger Kündigungsgrund. In jedem Fall sollten Sie aber Ihren Arbeitgeber zuvor mahnen.

Falls Sie dadurch tatsächlich zur Kündigung genötigt werden, kann Ihnen unter Umständen sogar eine Abfindung zustehen. Das werde ich Ihnen in einem Blog am morgigen Tag genauer darstellen.

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