25.08.2011

Arbeitnehmer muss Detektivkosten nicht in jedem Fall ersetzen!

Du meine Güte, was ist nur in Deutschland los! Ein Kraftfahrer hat eine Änderungskündigung erhalten, gegen die er sich zur Wehr setzte. Ein halbes Jahr später hat er im Mai 2010 sieben fristlose Kündigungen erhalten!  
Im Juli 2010 schlossen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dann einen Vergleich, wonach der Arbeitnehmer eine Abfindung von 4.400 € erhalten sollte. Zuvor hatte der Arbeitnehmer allerdings erklärt, dass er bis Ende Juli 2010 nicht gearbeitet und keinen Zwischenverdienst erzielt habe.

Das war jedoch so nicht richtig. Der Arbeitgeber hatte dies durch Detektive in den Monaten Mai und Juni 2010 ermitteln lassen. Hierfür hat der Arbeitgeber sage und schreibe 21.000 € ausgegeben!

Der Witz an der Geschichte: Für die Monate Mai und Juni 2010 hatte der Arbeitnehmer überhaupt kein Geld gefordert. Daher hat das LAG Hamm mit Urteil vom 20. Juli 2011, Az.: 4 Sa 322/11, auch entschieden, dass der Arbeitnehmer diese Detektivkosten nicht zahlen muss. Die Überwachung durch die Detektive erstreckte sich auf einen Zeitraum, für den der Kläger keine Ansprüche geltend gemacht hatte. Außerdem war er nicht wegen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt worden. Und das Wichtigste: Nach Ansicht der Landesarbeitsrichter standen die Höhe der Detektivkosten in keinem angemessenen Verhältnis zum befürchteten Schaden!

Fazit: Fordert Ihr Arbeitgeber Sie auf, Detektivkosten zu ersetzen, sollten Sie das auf jeden Fall rechtlich prüfen lassen.

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