Wenn Sie von Kollegen oder Vorgesetzten gemobbt werden, müssen Sie schon im eigenen Interesse reagieren. Dies sind Ihre Handlungsoptionen und Ansprüche:
Handlungsoptionen und Ansprüche bei Mobbing | |
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Dokumentieren Sie die Vorfälle | Um sicher zu gehen, dass Sie sich erfolgreich wehren können, brauchen Sie „Munition“. Sammeln Sie Beweise wie Zeugenaussagen, Gesprächsnotizen, Fotos usw. Fertigen Sie auch ein „Mobbing-Tagebuch“ an, in dem Sie jeweils die Vorfälle mit Datum und Uhrzeit notieren. |
Beschwerde beim Betriebsrat | Sichern Sie sich die Unterstützung des Betriebsrates. Solange sich nicht aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung etwas Besonde-res ergibt, ist dies form- und fristfrei möglich. Ach-ten Sie dabei darauf, Ihre Ausführungen streng auf Tatsachen zu beschränken. |
Kontakt mit dem Arbeitgeber |
Ihr Arbeitgeber ist aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht verpflichtet, Sie vor Mobbing zu schützen. Dazu hat er je nach den Umständen des Einzelfalls folgende Möglichkeiten: • Rüge des Mobbers Dokumentieren Sie Ihren Kontakt zum Arbeitgber durch entsprechende Gesprächsnotizen oder indem Sie sich schriftlich an ihn wenden. |
Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Arbeitsleistung | Evtl. können Sie auch die Arbeit bis zum Abstellen des Mobbings verweigern. Juristen nennen das Zurückbehaltungsrecht. Aber Vorsicht: Bei Geltendmachen des Zurück-behaltungsrechts müssen Sie genau zu erkennen geben, wann das Mobbing nicht mehr vorliegen soll (BAG, Urteil vom 23.01.2007, 9 AZR 557/06). Lassen Sie sich dazu vorher unbedingt rechtlich beraten, denn eine unberechtigte Leistungsver-weigerung kann zum Verlust Ihres Arbeitsplatzes führen. |
Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche gegen Ihren Arbeitgeber | Hilft Ihr Arbeitgeber Ihrer Beschwerde nicht ab oder mobbt er selbst, können Sie einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haben. Diesen müssen Sie beim Arbeitsgericht geltend machen. Lassen Sie sich dabei durch einen An-walt oder Ihre Gewerkschaft vertreten, weil es sehr auf die Einzelfallgestaltung ankommt. |
Unterlassungsklage gegen Kollegen | Sie können Ihre mobbenden Kollegen vor dem Arbeitsgericht auf Unterlassung verklagen. Dazu werden Sie beweisen müssen, dass es tatsäch-lich zu Mobbing gekommen ist. Sammeln Sie ent-sprechende Beweise wie Zeugenaussagen, Pro-tokolle usw. |
Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche gegen mobbende Kollegen | s.o. |
Strafanzeige | Je nach den Umständen des Einzelfalls können Sie mobbende Kollegen oder Vorgesetzte wegen Sachbeschädigung, Beleidigungstatbeständen, Körperverletzung und ggfs. anderer Delikte an-zeigen. Zuständig sind dafür Polizeireviere und die Staatsanwaltschaft. Auch hier sollten Sie die Vorfälle belegen können. |