10.11.2010

Planung nur für ganze Wochen – Rechtmäßig?

Ein Arbeitnehmer berichtete mir von der Urlaubsplanung für das Jahr 2011. Sein Arbeitgeber möchte, dass die Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche in einen elektronischen Kalender eintragen. Das Problem: Die Arbeitnehmer dürfen nur komplette Wochen eintragen. Das Nehmen einzelner Urlaubstage mit Ausnahme von Brückentagen erlaubt der Arbeitgeber nicht. Ist das rechtmäßig?  
Bei einer zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind Ihre Urlaubswünsche als Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Von diesen Wünschen kann Ihr Arbeitgeber nur dann abweichen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Ihr Arbeitgeber hat den Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Auch hier gilt wieder die Ausnahme, dass er davon abweichen kann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

Der Erholungsurlaub soll einen gesundheitspolitischen Zweck erfüllen. Ihnen als Arbeitnehmer soll die Wiederherstellung und Auffrischung Ihrer Arbeitskraft ermöglicht werden. Deshalb ist nicht nur der Vollurlaub, sondern auch der Teilurlaub, wenn ein Arbeitnehmer also noch nicht seine vollen Urlaubsansprüche erlangt hat, zusammenhängend zu gewähren.

Der Arbeitgeber macht im vorliegenden Fall sogar alles richtig. Das Gesetz verlangt, dass er den Urlaub zusammenhängend gewährt. Es geht sogar noch weiter: Wird der Urlaub in 2 oder mehr Zeiträume aufgeteilt, muss einer dieser Urlaubsteile mindestens 12 Werktage (= 2 Wochen) umfassen.

Tipp: Beachtet Ihr Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung diese Vorschrift nicht, können Sie einen 2-wöchigen zusammenhängenden Urlaub nachfordern! Von dieser Regelung kann weder im Arbeitsvertrag noch durch einen Tarifvertrag abgewichen werden.

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