17.11.2009

Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung gilt nicht für Arbeitgeber

Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes ist in Kraft getreten.

Anrufe zu Werbezwecken sind nur zulässig, wenn Sie als Angerufener vorher ausdrücklich Ihre Zustimmung erklärt haben. Es ist nicht mehr möglich, dass sich Firmen auf Ihre Zustimmungserklärung berufen, wenn Sie diese in einem anderen Zusammenhang abgegeben haben.  

Auch das Unterdrücken der Telefonnummer bei Werbeanrufern ist jetzt verboten.

Sie können nunmehr Verträge, die am Telefon abgeschlossen wurden, auch widerrufen, wenn es sich um Abonnements von Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierten sowie um Wett- und Lotteriedienstleistungen handelte.

Die Widerrufsfrist für Sie beginnt erst, wenn Sie in Textform über Ihr Widerrufsrecht informiert worden sind. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat, ansonsten 2 Wochen.

Das alles schützt Sie aber nicht vor Anrufen Ihres Arbeitgebers. Im Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber sind Sie nämlich kein Verbraucher.

Seien Sie also vorsichtig: Telefonisch vereinbarte Vertragsänderungen sind in aller Regel wirksam!

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