30.08.2010

Gleichheitsgrundsatz bei Umzügen

Viele Arbeitgeber vergessen immer wieder den Gleichheitsgrundsatz. Danach muss Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden. Was sich so einfach anhört, ist in der Praxis nicht immer ganz einfach. So musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 16.06.10, Az.: 4 AZR 928/08, über folgenden Fall entscheiden: 
Ein Arbeitnehmer war beim Bundesnachrichtendienst (BND) in Pullach bei München beschäftigt. Der Hauptsitz des BND wurde nach Berlin verlagert. Viele Beschäftigte mussten umziehen. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes hatten einen Tarifvertrag für die Beschäftigten abgeschlossen. Danach erhielten Mitarbeiter, die nach Berlin wechseln mussten, bis zum 15.03.2006 Leistungen für den Umzug nach diesem Tarifvertrag. Der jetzige Kläger gehörte aber zu den Teilen des BND, die erst danach nach Berlin umziehen mussten. Daher wurden Leistungen aus dem Tarifvertrag verweigert.
Das ließ der Arbeitnehmer sich nicht gefallen und pochte auf sein Recht. Er wollte die Gleichbehandlung mit den Mitarbeitern, die vor dem 16.03.2006 nach Berlin gezogen waren.

Zu Recht, wie das BAG sagte. Es gab keinen sachlichen Grund, weshalb der Tarifvertrag nun nicht mehr angewendet werden sollte. Daher hat auch er einen Anspruch auf die Leistungen des Tarifvertrages.

Fazit: Wie Sie sehen, können einzelne Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund von Leistungen ausgenommen werden. Pochen auch Sie auf Ihr Recht.

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