27.01.2017

Persönlichkeitsrechte wahren trotz Kontrolle am Arbeitsplatz

Bei der Mitarbeiterüberwachung haben Sie ein Mitbestimmungsrecht. Dieses Mitbestimmungsrecht nehmen Sie am besten wahr, indem Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zum Thema Mitarbeiterkontrolle schließen. Um Ihnen hier die Arbeit zu erleichtern, habe ich die folgende Betriebsvereinbarung für Ihre tägliche Praxis entworfen. Sie behandelt die Taschen- und Torkontrollen. Ihr Arbeitgeber hat aber viel mehr Kontrollmöglichkeiten. Ich kann Ihnen nur empfehlen, jeweils gesonderte Betriebsvereinbarungen zu schließen. Bei der Videoüberwachung spielen andere Dinge eine Rolle als bei der Torkontrolle.

 

Muster-Betriebsvereinbarung: Einführung von Mitarbeiterkontrollen

§ 1 Allgemeine Grundsätze

Durch die Einführung von Mitarbeiterkontrollen soll sowohl das Eigentum der Firma als auch das Eigentum der Mitarbeiter(innen) geschützt werden. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Kontrollen auf ein Mindestmaß beschränkt sein sollen und dass bei der Durchführung von Kontrollen das Persönlichkeitsrecht jeder/jedes Einzelnen nicht verletzt wird.

§ 2 Durchführung von Taschenkontrollen

  1. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass beim Verlassen des Betriebsgeländes Kontrollen in Form von Stichproben zulässig sind.
  2. Bei der Durchführung dieser Torkontrollen werden alle Beschäftigtengruppen gleichmäßig und ohne Ausnahme betroffen sein.
  3. Kontrollen der Taschen werden nur durchgeführt, wenn konkrete Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Straftat bestehen, z. B. ein Diebstahl. Die Verdachtsmomente werden vom Arbeitgeber dem Betriebsrat mitgeteilt.
  4. Die Kontrollen dürfen nur durchgeführt werden durch die hier für autorisierten Mitarbeiter(innen), das heißt von den diensthabenden Pförtnern, den Angehörigen des Wach- oder Sicherheitsdienstes und von weiteren Kontrollpersonen, die in besonderen Verdachtssituationen von der Geschäftsleitung zur Durchführung von Kontrollen herangezogen werden dürfen.

§ 3 Durchführungsanweisungen 


  1. Die im Rahmen der stichprobenartigen Kontrolle betroffenen Mitarbeiter(innen) sind verpflichtet, eine Durchsuchung ihrer Spinde/Kleiderschränke, Werkzeugkästen,
 Hand- und Aktentaschen sowie sonstiger Behältnisse oder Gepäckstücke zu dulden.
  2. Bei konkreten Verdachtsmomenten für eine Straftat sind die Mitarbeiter(innen) zudem verpflichtet, eine Durchsuchung ihres Kraftfahrzeugs zu dulden.

§ 4 Leibesvisitationen

  1. Eine Durchsuchung der am Körper getragenen Kleidung oder eine Leibesvisitation ist ausgeschlossen. Diese Durchsuchungen dürfen nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung des betroffenen Mitarbeiters oder der betroffenen Mitarbeiterin durchgeführt werden.
  2. Bei diesen Durchsuchungen ist insbesondere das Persönlichkeitsrecht jedes Einzelnen zu schützen; so ist beispielsweise die Durchsuchung nur in geschlossenen Räumen statthaft. Frauen dürfen nur von weiblichen Kontrollpersonen überprüft werden, Männer nur von männlichen.

§ 5 Schutz des betroffenen Mitarbeiters bzw. der betroffenen Mitarbeiterin

Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin, der oder die sich einer Kontrolle unterziehen muss, hat das Recht, ein Mitglied des Betriebsrats oder eine andere Person des Vertrauens hinzuzuziehen.

§ 6 Dringender Tatverdacht

  1. Bei dringendem Tatverdacht auf eine Straftat, die eine sofortige Kontrolle erforderlich macht, kann die Geschäftsleitung sofort tätig werden.
  2. In diesen Fällen muss sie die Polizei sofort verständigen.
  3. Der Betriebsrat ist über die Verdachtsmomente, die zur sofortigen Kontrolle führten, und über das Ergebnis der Durchsuchung 
unverzüglich zu informieren.

§ 7 Inkrafttreten und Kündigung

  1. Diese Betriebsvereinbarung tritt am … inKraft.
  2. Sie ist mit einer Frist von … Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von beiden Seiten kündbar.

Ort, Datum, Unterschriften

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