14.03.2010

Private Ausdrucke mit dem Firmen-PC – seien Sie vorsichtig!

Drucken Sie gelegentlich am Arbeitsplatz private Dateien oder Briefe aus? Seien Sie vorsichtig!

In einer vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 15.07.2009, Az.: 3 Sa 61/09) hatte eine Arbeitnehmerin insgesamt 138 Mal eine einzige Datei ausgedruckt. Einer bestimmten Arbeitnehmerin konnten diese Ausdrucke zugeordnet werden, da es sich um eine passwortgeschützte Datei handelte. Das Passwort kannte aber nur die Arbeitnehmerin. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hat den Ausdruck von 138 Seiten für private Zwecke als schwerwiegende Pflichtverletzung angesehen. 

Strittig war, ob der Geschäftsführer der Beklagten gelegentliche Ausdrucke in der Vergangenheit erlaubt hatte, oder nicht. Damit hat sich das Landesarbeitsgericht jedoch gar nicht beschäftigt. Denn alleine der Umfang der von der Klägerin während der Arbeitszeit ohne Einholung einer Erlaubnis der Beklagten vorgenommenen Ausdrucke ist derart gewichtig, dass Sie nicht mehr von einer Duldung ausgehen konnte.

Denken Sie daran, dass Sie letztendlich drei Pflichtverletzungen begehen:

1.    Sie unterschlagen das verwendete Papier.
2.    Sie benutzen Toner, der Ihnen nicht gehört.
3.    Sie „verschwenden“ Arbeitszeit, die Ihr Arbeitgeber Ihnen bezahlt.

Also: Wenn gelegentliche Ausdrucke vom Arbeitgeber toleriert werden, sollten Sie trotzdem vorsichtig sein.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Überwachung am Arbeitsplatz – Teil 3 – E-Mails

Arbeitgeber versuchen immer häufiger Arbeitnehmer zu überwachen. Dabei haben sie jedoch eng gestreckte Grenzen einzuhalten. Insbesondere sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Datenschutzgesetze und die... Mehr lesen

23.10.2017
Mitbestimmung bei der Urlaubsgewährung

Die Festlegung des Urlaubs ist nicht nur eine Sache zwischen Ihren Kollegen und der Dienststellenleitung. Sie als Personalrat bestimmen mit, § 75 Abs. 3 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Worauf was Sie hier... Mehr lesen