22.08.2010

Transsexualität ist keine Behinderung – Obwohl Nachteile faktisch bestehen

Das war geschehen: Eine Transsexuelle hatte eine geschlechtsangleichende Operation zur Frau vornehmen lassen. Sie beantragte die Feststellung der Schwerbehinderung. Das zuständige Amt für Versorgung und Rehabilitation stellte einen Grad der Behinderung von 40 fest. Die Transsexuelle wollte jedoch einen Grad der Behinderung von 60 anstreben und legte Klage ein. 
Das erstinstanzliche Sozialgericht hat nun einen Grad der Behinderung von 50 festgestellt und damit die Schwerbehinderteneigenschaft. Gleichwohl wurde die Transsexualität als solche nicht als Behinderung anerkannt. Die Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg blieb lt. Urteil vom 23. Juli 2010, Az.: L 8 SB 3543/09, ohne Erfolg.

Das LSG sagte, dass neben den sonstigen, als Behinderung anerkannten Erkrankungen der Klägerin die Transsexualität selbst keine eigenständige Funktionseinschränkungen bewirke. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete es nicht, auf Grund der Transsexualität den Grad der Behinderung zu erhöhen.

Fazit: In diesem Fall ging es wohl ums Prinzip. Denn mit festgestellten 50 % hat man die wichtigsten Rechte als Schwerbehinderter, insbesondere den besonderen Kündigungsschutz.

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