13.08.2009

Urlaubsgeld ist freiwillig, Urlaubsentgelt Pflicht

Die Begriffe ähneln sich, sind aber nicht zu verwechseln: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld. Das ist nicht dasselbe.

Das Urlaubsentgelt ist die Fortzahlung der Vergütung während Ihres Urlaubs. Das ist also Ihr Vergütungsanspruch, der Ihnen als Angestellter auch im Urlaub nicht verloren geht.

Wie wird das Urlaubsentgelt berechnet?

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Nicht gezählt wird dabei zusätzlich für Überstunden gezahlter Arbeitsverdienst.

Ihr Glück:

  • Hat sich Ihr Verdienst während dieses Berechnungszeitraums erhöht, berechnet sich Ihr Urlaubsentgelt nach dem erhöhten Verdienst.
  • Dagegen bleiben Verdienstkürzungen im Berechnungszeitraum – etwa infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis – bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außen vor.

Gehören zu Ihrem Monatsentgelt auch Sachbezüge, die Sie während des Urlaub nicht weiter gewährt bekommen, wie zum Beispiel Tankgutscheine oder auch Warengutscheine, dann muss Ihr Arbeitgeber Sie hierfür für die Zeit des Urlaubs angemessen in bar abgelten.

Anders ist es mit dem Urlaubsgeld. Dieses ist eine Sonderzahlung, die Sie von Ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn bekommen, entweder

Diese Sonderzahlung sollte vor Ihrem Urlaub ausgezahlt werden. Hierzu gibt es aber keine Verpflichtung. Viele Unternehmen zahlen das Urlaubsgeld jährlich immer im selben Monat aus.

Damit Sie für die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber eine Diskussionsgrundlage haben, ist hier eine Übersicht, wie viel Urlaubsgeld ausgewählte Branchen ihren Mitarbeitern 2009 durchschnittlich zahlen:

Branche Urlaubsgeld
Chemische Industrie 613,50 €
Metall-Industrie 50 % des Urlaubsentgelts
Baugewerbe im Westen z. Zt. 30 % des Urlaubsentgelts
Kfz-Gewerbe 50 % des Urlaubsentgelts
Einzelhandel in NRW 50 % des Monatsentgelts
Privates Baugewerbe 50 % Sonderzahlung
Versicherungen 50 % des Monatsentgelts
Friseurhandwerk Keine Regelung
Elektrohandwerk in NRW 50 % des Urlaubsentgelts
Druckindustrie 50 % des Tagesverdienstes
Tischlerhandwerk in NRW 390 € bis 1.500 €
Brauereigewerbe 614 €
Bäckereien in NRW 160 € bis 360 €
Fleischhandwerk in NRW 200 € bis 300 €

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