27.04.2010

Wo bei der Versetzung die Grenzen liegen

Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin war seit 1994 bei einem Zeitungsverlag als Redakteurin beschäftigt, zuletzt in der Redaktion Reise/ Stil. Im Arbeitsvertrag fand sich die folgende Klausel:

„Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten, zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist…“

Am 19.6.2007 wurde die Redakteurin in die neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion versetzt. Dort sollte sie im Team eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Sie klagte auf Feststellung, dass die ausgesprochene Versetzung unwirksam ist, und verlangt wieder eine Beschäftigung in der Redaktion Reise/ Stil.

Das Urteil:
Die Arbeitnehmerin gewann. Denn nach dem Arbeitsvertrag durfte der Arbeitgeber eine Redakteurstätigkeit bei anderen Objekten/ Produkten übertragen. Hier sollte die Arbeitnehmerin aber nur ein neues Produkt entwickeln, ohne noch zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten. Auch wurde ihr kein anderes Objekt zugewiesen, sondern vielmehr wurden ihr nur die bisher bearbeiteten Produkte entzogen (BAG, 23.2.2010, 9 AZR 3/09).

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