18.07.2010

Klauseln im Arbeitsvertrag – EDV-Nutzung

In nahezu jeder Woche werden neue Urteile zu Klauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Viele Klauseln wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt. Ist eine Klausel nicht wirksam, gilt die gesetzliche Regelung.

In diesem Blog lesen Sie alles unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung zum Thema: EDV-Nutzung 
Die Nutzung der EDV-Anlage ist immer wieder ein großes Streitthema zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nutzung nicht eindeutig geregelt ist. Deshalb versuchen viele Arbeitgeber, dies im Arbeitsvertrag festzuschreiben. Dort finden sich Klauseln, wie:

„Die Nutzung der betrieblichen EDV-Anlage darf ausschließlich zu dienstlichen Zwecken erfolgen. Es dürfen keine fremden Programme oder Dateien auf die Festplatte kopiert werden. Externe Speichermedien wie USB-Sticks u. ä. dürfen nicht verwendet werden. Das Abrufen, Anmieten und Verbreiten von rechtswidrigen Inhalten wie insbesondere rassistischer oder pornographischer Art ist verboten.“

Ist ein solch umfassendes Verbot rechtmäßig? Ja, sofern sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, aus Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen nichts anderes ergibt, kann Ihr Arbeitgeber die private Nutzung vom PC gänzlich verbieten. Das bedeutet dann für Sie, dass Sie keinerlei private E-Mails abrufen dürfen und auch nicht einmal schnell auf privat genutzte Internetseiten klicken dürfen. Natürlich kann Ihr Arbeitgeber Sie über einen Verstoß nicht sofort kündigen. Im Regelfall wird eine Abmahnung zuvor Voraussetzung sein.

Immer mehr Arbeitgeber gehen zu einem vollständigen Verbot der privaten Internetnutzung über. Der Grund liegt darin, dass es verbindliche Regelungen nur bei einem vollständigen Verbot gibt. Andernfalls ist es wieder nicht klar, wie viel Arbeitnehmer privat surfen dürfen.

Meines Erachtens lässt sich heutzutage das private und das berufliche Surfen kaum voneinander unterscheiden. Wer am Arbeitsplatz einen PC nutzt, ist häufig in Social-Networks, über die auch Geschäftsbeziehungen gepflegt werden. So ist es in manchen Berufssparten geradezu üblich, Mitglied bei Facebook oder XING zu sein. Fehlt dies, gehen auch dem Arbeitgeber wichtige Geschäfts- und Betätigungsfelder verloren. Ein vollständiges Verbot der privaten Nutzung sollte also durch den Arbeitgeber gut abgewogen werden.

Fazit: Ihr Arbeitgeber darf Ihnen die Nutzung der betrieblichen EDV-Anlage zu privaten Zwecken komplett verbieten. Sinn macht es jedoch häufig nicht.

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