21.06.2019

So läuft das Verfahren beim Teilzeitanspruch ab

Möchte einer Ihrer Kollegen seine Stundenzahl reduzieren, muss er im ersten Schritt beim Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeitarbeit stellen. Diesen muss er mindestens 3 Monate vor dem verlangten Beginn der Teilzeit einreichen. 

Ein verspäteter Antrag führt allerdings nicht dazu, dass der Antrag unwirksam ist, sondern dass sich der Beginn der Teilzeit eventuell entsprechend nach hinten verschiebt. 

Wichtig ist, dass in dem Antrag 

  • eine konkrete Verringerung der Arbeitszeit
  • ab einem konkret bestimmten Zeitpunkt (bei Brückenteilzeit: auch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt)
  • verbindlich verlangt (und nicht nur unverbindlich ins Gespräch gebracht) wird. 

Es reicht also nicht aus, wenn nur eine ungefähre Verringerung zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt verlangt wird. 

Formulierungsbeispiele: So erfüllt Ihr Antrag alle 3 Bedingungen 

Falsch: „Ich überlege, ab nächsten Herbst für eine gewisse Zeit nur noch in Teilzeit zu arbeiten, und würde mich freuen, mit Ihnen darüber baldmöglichst ein Gespräch zu führen.“ 

Richtig: „Ich beantrage hiermit, meine Arbeitszeit ab dem 1.10.2019 (bei Brückenteilzeit: bis zum 31.12.2020) von derzeit 38,5 auf 20 Wochenstunden zu verringern.“ 

Tipp für Sie: Die Verteilung der Arbeitszeit konkretisieren. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit muss Ihr Kollege nicht benennen, er kann und sollte das aber tun, beispielsweise mit folgender Formulierung: „Die Wochenarbeitszeit von 20 Stunden möchte ich gern wie folgt verteilen: von Montag bis Donnerstag je 5 Stunden von 8 Uhr bis 13 Uhr.“ 

Sind Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit immer untrennbar verbunden? 

Nein. Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass ein Verteilungswunsch – wenn er denn geäußert wird – untrennbar mit dem Verringerungswunsch verbunden sein soll. Das führt dazu, dass der Antrag insgesamt scheitert, wenn nur die gewünschte Verteilung aus betrieblichen Gründen nicht machbar ist. 

Ihr Kollege kann den Antrag aber ausdrücklich so stellen, dass die Verringerung der Arbeitszeit notfalls auch ohne die gewünschte Verteilung erfolgen soll. Das können Sie beispielsweise so formulieren: „Dabei stelle ich vorsorglich klar, dass der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit gestellt wird und somit die Verringerung notfalls auch ohne die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit erfolgen soll.“ 

Wichtig: Stellen Sie den Antrag am besten immer schriftlich! 

Der Antrag muss nicht schriftlich gestellt werden, allerdings ist die Textform erforderlich. Eine E-Mail wäre also ausreichend, wohingegen ein mündlicher Antrag seit der Neuregelung zum 1.1.2019 unwirksam wäre. Schon aus Beweisgründen sollten Sie bzw. Ihre Kollegen den Antrag am besten schriftlich stellen und auch dafür sorgen, dass Sie den Eingang des Antrags beim Arbeitgeber nachweisen können. Das kann z. B. durch eine Empfangsbestätigung oder durch Zeugen geschehen. 

Was passiert, nachdem Sie den Antrag beim Arbeitgeber eingereicht haben? 

Nach dem Antrag sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammensetzen und versuchen, eine Einigung zu erzielen, so die Vorschrift. Eine einvernehmliche Lösung ist nicht an irgendwelche Fristen gebunden. So können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auch dann auf eine Verringerung der Arbeitszeit einigen, wenn Sie den Antrag beispielsweise erst 2 Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt haben. 

Falls keine Einigung zustande kommt, ist entscheidend, ob Ihr Arbeitgeber überhaupt reagiert hat. Wenn er nämlich nicht spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Verringerung reagiert und den Teilzeitwunsch durch schriftliche Mitteilung ablehnt, kommt die Verringerung automatisch zustande. 

Was passiert, wenn Ihr Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ablehnt? 

Lehnt Ihr Arbeitgeber den Teilzeitwunsch hingegen rechtzeitig und formgerecht, also in Schriftform, ab, bleibt nur der Weg zum Gericht, um die Teilzeit durchzusetzen. Sie müssten dann noch so lange in Vollzeit bzw. im bisherigen Umfang weiterarbeiten, bis der Prozess rechtskräftig und mit Erfolg abgeschlossen ist. 

Das kann natürlich einige Monate dauern. Somit wird es in aller Regel nicht mehr klappen, mit der Teilzeit zum gewünschten Termin zu beginnen. In besonderen Fällen kann man erwägen, durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren eine vorläufige Möglichkeit der Umsetzung schon während des Klageverfahrens zu schaffen. 

Tipp für Sie: Planen Sie die Rückkehr aus der Elternzeit frühzeitig. In der Praxis kommt es erfahrungsgemäß immer wieder zu Problemen, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aus der Elternzeit zurückkehren. Dann lebt grundsätzlich der bisherige Arbeitsvertrag wieder in vollem Umfang auf. Wer also vor der Elternzeit in Vollzeit gearbeitet hat, muss bei seiner Rückkehr auch wieder in Vollzeit einsteigen. 

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