21.03.2010

Durch Betriebsvereinbarung rückwirkend Überstunden gestrichen – wehren Sie sich!

In der Wirtschaftskrise ist fast alles denkbar – auch dieses: In einem Betrieb wurden im Jahr 2009 viele Überstunden geleistet, die auf einem Stundenkonto gut geschrieben wurden. Damit sollte bei einer Verschlechterung der Auftragslage zunächst mit weniger Arbeit reagiert werden können. Nunmehr haben Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, nach der die reguläre Wochenarbeitszeit von 40 auf 54 Stunden in 2010 festgelegt wird. Dazu soll auch Samstagsarbeit gehören. Bei Nichterreichen der 54-Wochen-Stunden-Woche soll das Stundenkonto zu Hilfe genommen werden. Es sollen dann die vorhandenen Plusstunden abgezogen werden. Diese Betriebsvereinbarung „müssen“ nun alle Arbeitnehmer unterschreiben.

 
So ist die Rechtslage: Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Er regelt aber auch die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern. Dazu gibt es nur eine Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer in seinem Arbeitsvertrag andere, für ihn günstigere Regelungen, vereinbart hat, gehen diese der Betriebsvereinbarung vor.
In diesem Fall sollten also die Arbeitnehmer zunächst nachschauen, ob in ihrem Arbeitsvertrag die 40-Stunden-Woche vereinbart worden ist. Andernfalls ist eine Erhöhung durch eine Betriebsvereinbarung nicht möglich. Etwas anderes gilt allerdings wiederum dann, wenn Sie diese Betriebsvereinbarung ebenfalls unterschreiben. In diesem Fall erklären Sie sich grundsätzlich damit einverstanden.

Eine generelle Erhöhung auf 54 Stunden ist aber nicht möglich, da einen solchen Zeitrahmen das Arbeitszeitgesetz nicht vorsieht. Zwar ist auch eine Erhöhung auf einen 10-Stunden-Tag bei einer 6-Tage-Woche denkbar, dieses gilt aber nur, wenn ein entsprechender Ausgleichszeitraum geschaffen wird. Im Durchschnitt muss immer der 8-Stunden-Tag erreicht werden. Dieses bei einer 6-Tage-Woche bedeutet, dass maximal eine 48-Stunden-Woche überhaupt denkbar ist. Und ob Samstagsarbeit ohne weiteres angeordnet werden kann, richtet sich wiederum nach Ihrem Arbeitsvertrag. Wenn dort etwas von einer 5-Tage-Woche steht ohne Samstage, kann durch die Betriebsvereinbarung nicht über Ihren Kopf hinweg entschieden werden. Gleiches gilt auch für das Verrechnen mit dem Stundenkonto. Auch dieses ist nach den vorbezeichneten Grundsätzen nicht möglich.

In einem solchen Fall kann nur gelten: Wehren Sie sich!

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