03.03.2017

Überstunden: Wie Sie darauf reagieren können

Es trifft häufig die Pflegekräfte in Krankenhäusern oder Alteneinrichtungen, unter Umständen auch die pädagogischen Mitarbeiter in den Jugendhilfeeinrichtungen. Was, fragen Sie? Wir sprechen von der dienstgeberseitigen Anordnung zur Ableistung von Überstunden. Ihr Anteil ist mittlerweile mehr zur Regel denn zur Ausnahme geworden.

 

 

Vielen Krankenhäusern gehen nicht nur die Ärzte, sondern auch die Pflegekräfte aus. Wenn dann Ersatzkräfte über Personaldienstleister nicht beschafft werden können oder zu teuer sind, sind es wieder die eigenen Kräfte, die die Überstunden im Bedarfsfall abdecken müssen. Als MAV haben Sie dabei ein Wort mitzureden.

Überstunden nur bei Überschreiten der Wochenarbeitszeit

Unabhängig, ob Sie die Regelung des § 1 der Anlage 6 oder die Regelungen in § 4 Abs. 7 der Anlagen 31 bis 33 Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Caritas zur Anwendung bringen wollen, Voraussetzung für eine Überstunde und ihre entsprechende Vergütung ist unter anderem stets das Überschreiten der für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters. Der Mitarbeiter muss zu seiner konkret vorgesehenen dienst- planmäßigen/betriebsüblichen Arbeitszeit weitere zusätzliche Wochenarbeitsstunden geleistet haben. Gemäß § 1 Abs. 8 Satz 2 der Anlage 5 zu den AVR ist dabei als Woche der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr zugrunde zu legen.

Regelungsdifferenz zwischen Anlage 6 und den Anlagen 31 bis 33 AVR-Caritas

Während es für den Anfall der Überstunden die Regelung des § 1 der Anlage 6 zu den AVR bei dem Bezugszeitraum von einer Woche belässt und insoweit keine weiteren Voraussetzungen aufstellt, sieht es da bei der Vorschrift des § 4 Abs. 7 in den Anlagen 31 bis 33 AVR schon anders aus. Hier fällt erst dann eine Überstunde an, wenn die weiteren, zusätzlich (in der ersten Woche) geleisteten Wochenarbeitsstunden nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen wurden.

Beispiel 1: Die betriebsübliche Arbeitszeit in einem Krankenhaus beträgt in der Verwaltung 38,5 Stunden wöchentlich und 7,7 Stunden täglich (38,5 : 5 Tage). Am Donnerstag der Woche muss ein Sachbearbeiter in der Personalabteilung aufgrund von Eingabeterminen 8,7 Stunden arbeiten, die er bis Freitag der folgenden Woche auch nicht mehr ausgleichen kann.

Ergebnis: Die eine Stunde am Donnerstag ist nach § 1 der Anlage 6 zu den AVR eine Überstunde.

Beispiel 2: In der Pflege beträgt die Arbeitszeit in demselben Krankenhaus ebenfalls betriebsüblich 38,5 Stunden in der Woche. Ein Krankenpfleger muss in der laufenden Woche und in der kommenden Woche jeweils von montags bis freitags 7,7 Stunden arbeiten. Am Donnerstag der laufenden Woche hat er wegen Krankheit einer Kollegin anstatt der 7,7 Stunden 9,7 Stunden zu leisten. In der darauffolgenden Woche arbeitet er dafür an den Wochentagen Dienstag und Mittwoch jeweils nur 6,7 Stunden.

Ergebnis: Nach § 4 Abs. 7 der Anlage 31 hat der Krankenpfleger keine Überstunden geleistet, weil er die zusätzlichen 2 Arbeits- stunden aus der ersten Woche in der Folgewoche ausgleichen konnte.

Überstunden müssen angeordnet werden!

Unabhängig davon müssen die Überstunden seitens des Dienstgebers oder seines Vertreters auch angeordnet worden sein. Allein durch das „Sitzenbleiben“ am Arbeitsplatz bzw. durch eine „Weiterarbeit“ kann eine Überstunde nicht entstehen – es sei denn, es handelt sich um nicht verschiebbare Arbeiten und der Dienstgeber konnte nicht mehr gefragt werden.

Wann ist die MAV bei Überstundenanordnungen zu beteiligen?

Einschlägig ist der Zustimmungstatbestand des § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO, § 40 Buchst. MVG.EKD. Nicht jeder Sachverhalt, der Überstunden zum Gegenstand hat, unterliegt dem Mitbestimmungstatbestand des § 36 Abs. 1 MAVO / § 40 MVG.EKD.

Der Zustimmungstatbestand wird vielmehr nur dann ausgelöst, wenn ein kollektiver Tatbestand gegeben ist. Der ist immer dann gegeben, wenn die Arbeitszeit aus dringenden, nicht vorhersehbaren Gründen bzw. betrieblichen Anlässen geändert werden muss.

Beispiel: Muss die Pflegedienstleitung, um die anfallende Arbeit auf einer Station abdecken zu können, Überstunden in der Zeit von 19 Uhr bis 21 Uhr für die Dauer von einer Woche anordnen, dann ist hier die MAV zu beteiligen, auch wenn es sich um eine einmalige oder nur vorübergehende Maßnahme handelt

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