Der Fall: Bei einem Arbeitnehmer in der Bauverwaltung wäre es mit Ablauf des 30.11.2007 zu einem Bewährungsaufstieg (= Eingruppierung in eine höhere Tarifgruppe aufgrund eines Eignungsnachweises) gekommen. Im Oktober 2003 hatten er und sein Arbeitgeber einen Altersteilzeit-Arbeitsvertrag abgeschlossen. Das Land hatte dem Arbeitnehmer auf dessen Anfrage noch vor Abschluss des Altersteilzeit-Arbeitsvertrags mitgeteilt, dass dies dem späteren Bewährungsaufstieg nicht entgegensteht. Später wurde dieser Aufstieg dann doch verweigert. Der Arbeitnehmer klagte nun auf den Aufstieg bzw. auf Schadensersatz.
Das Urteil: Doch er verlor. Denn während der Freistellungsphase im Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis (Blockmodell) wird die für den Bewährungsaufstieg notwendige Bewährungszeit unterbrochen. Und auch ein Schadensersatzanspruch scheidet aus. Zwar hat ein Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Aber der Arbeitnehmer konnte hier nicht darlegen, dass er ohne die falsche Auskunft am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können (BAG, 4.5.2010, 9 AZR 184/09).