19.08.2009

Welche Ausnahmen gelten für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen?

Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind die grundsätzlichen Bestimmungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen geregelt. Natürlich gibt es etliche Berufe und Branchen, für die diese grundsätzlichen Regelungen nicht greifen. So wäre es kaum vorstellbar, dass sonntags keine Busse und Bahnen im öffentlichen Nahverkehr in Betrieb sind. Auch wäre es Hotelgästen nur schwer vermittelbar, dass sie sonntags kein Frühstück in ihrem Hotel bekommen.

Daher sind im ArbZG nicht nur das grundsätzliche Verbot, sondern in § 10 Abs. 1 auch diverse Ausnahmen geregelt. Neben konkreten Berufsbereichen, wie zum Beispiel Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser oder Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung von Gästen, werden hier auch einige Ausnahmen aufgeführt, bei denen es mehr um die Sicherung des betrieblichen Ablaufes geht. Danach müssen Sie als Arbeitnehmer auch an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen arbeiten, wenn die vorübergehende Stilllegung der Produktionsanlagen zur Folge hätte, dass zum Beispiel Naturerzeugnisse oder Rohstoffe verderben.

Fallbeispiel:

Frau K. arbeitet in einem milchverarbeitenden Betrieb. Die Frischmilch als Basis für die Produkte des Unternehmens wird täglich von den landwirtschaftlichen Betrieben in der Region angeliefert. Eine umgehende Verarbeitung ist notwendig, um eine gleichbleibende Güte der Endprodukte zu gewährleisten. Zudem ist die vorübergehende Einlagerung der Frischmilch ohne Qualitätsverlust technisch nicht möglich.

In diesem Fall hat der Arbeitgeber von Frau K. also das Recht, seine Belegschaft auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zu beschäftigen. Allerdings muss er für entsprechenden Ausgleich sorgen.

Welchen Ausgleichsanspruch haben Sie als Arbeitnehmer?

Müssen Sie an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen zur Arbeit erscheinen, haben Sie natürlich auch einen Anspruch auf Ausgleich. Zudem muss Ihr Arbeitgeber sicherstellen, dass Sie trotz der gesetzlichen Ausnahmeregelungen an mindestens 15 Sonntagen im Jahr nicht zur Arbeit erscheinen müssen.

Müssen Sie an einem Sonntag arbeiten, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen als Ausgleich einen Ersatzruhetag zu gewähren. Für den Ausgleichsanspruch gilt eine Frist von zwei Wochen, wobei der entsprechende Sonntag mit eingerechnet wird.

Fallbeispiel:

Herr Schmidt arbeitet in einem mittelständischen Zulieferbetrieb für die Autoindustrie. Aufgrund der Auftragslage arbeitet er regelmäßig auch an Sonntagen. Im Ausgleich erhält er dann jeweils an dem folgenden Montag einen freien Tag. Somit ist die vorgeschriebene Frist von zwei Wochen aus dem ArbZG eingehalten.

Sofern ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, ist Ihr Arbeitgeber analog zur Regelung der Sonntagsarbeit verpflichtet, Ihnen innerhalb von acht Wochen einen Ausgleichstag zu gewähren. Auch hier wird der Feiertag, an dem Sie gearbeitet haben, bereits mit in die Frist eingerechnet.

Welche besonderen Regelungen gelten für Jugendliche?

Für minderjährige Arbeitnehmer gelten die besonderen Bedingungen des Jugendarbeitschutzgesetz (JarbSchG). Diese dürfen maximal an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die verbleibenden zwei Wochentage sollen als gesetzliche Ruhetage nach Möglichkeit aufeinander folgen.

Dabei ist eine Beschäftigung an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich verboten. Je nach Berufsbereich und Branche gibt es natürlich auch hier Ausnahmen. Dazu zählen insbesondere:

  • Kranken- und Pflegeeinrichtungen
  • Schaustellerbetriebe
  • Landwirtschaft und Tierpflege
  • Kulturveranstaltungen
  • Gaststättenbetriebe

Sofern Sie als Jugendlicher also im Rahmen solcher Ausnahmen beschäftigt werden, muss der Arbeitgeber ebenfalls für Ausgleich sorgen. Insbesondere für Sonntage gilt dabei, dass jeder zweite Sonntag frei bleiben sollte. Auf jeden Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen zwei freie Sonntage im Monat gewähren. Wenn Sie Auszubildender sind, muss Ihr Arbeitgeber sicherstellen, dass eventuelle Ausgleichstage nicht auf Werktage fallen, an denen Sie Berufsschulunterricht haben.

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