13.01.2017

Elternzeit: Denken Sie an das Arbeitslosengeld

Elternzeit kann von beiden Elternteilen eingereicht werden und muss nicht am Stück genommen werden. Eltern haben vielmehr grundsätzlich den Anspruch auf Übertragung eines Teils der Elternzeit über das 3. Lebensjahr ihres Kindes hinaus. Das sollte allerdings mit Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz gut überlegt werden. Denn es kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld kosten.

 

Der Fall: Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die nach der Geburt ihres 1. und auch nach der Geburt ihres 2. Kindes jeweils ein Jahr Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres ihrer Kinder übertragen hatte. Als ihr 2. Kind das 3. Lebensjahr vollendet hatte, nahm die Beschäftigte 14,5 Monate Elternzeit in Anspruch.

Letztlich kehrte sie allerdings nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurück. Sie einigte sich mit ihrem Arbeitgeber in einem Vergleich auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Danach war sie zunächst arbeitslos. Deshalb beantragte sie Arbeitslosengeld.

Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt. Und zwar mit der Begründung, dass sie während der 14,5-monatigen Elternzeit nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert gewesen sei. Sie erfülle die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld notwendige Mindestversicherungszeit nicht mehr. Gegen den entsprechenden Bescheid ging die Arbeitnehmerin gerichtlich vor, allerdings ohne Erfolg.

Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld

Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Agentur für Arbeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu Recht abgelehnt hatte (LSG Rheinland-Pfalz, 30.8.2016, Az. L 1 AL 61/14).

Die Richter bestätigten in ihrer Entscheidung zwar, dass Eltern einen Anspruch auf Übertragung eines Teils der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes haben. Diese Übertragung ist jedoch unter Umständen mit einem Haken verbunden. Denn nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes besteht keine Versicherungspflicht mehr in der Arbeitslosenversicherung.

Folge dessen ist, dass dies zu einem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen kann, wenn die nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes genommene Elternzeit mehr als 12 Monate beträgt. Schließlich ist dann die erforderliche Versicherungszeit nicht mehr erfüllt. Genau das war hier passiert.

Tipp: Wir empfehlen Ihnen, Kolleginnen und Kollegen, die Elternzeit beanspruchen wollen, auf jeden Fall auf diese wenig bekannte Rechtslage hinzuweisen. Leider kommt es immer wieder vor, dass Betroffene gerade nach langer Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen nicht mehr weiterbeschäftigt werden können. So haben sie wenigstens die Möglichkeit vorzusorgen, indem sie z. B. die Elternzeit auf 12 Monate begrenzen

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